Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 8 (5) Ca 1880/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.1999 – 8 (5) Ca 1880/99 – wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte (GmbH) ist ein Forschungsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen in J. mit rund 4000 Mitarbeitern. Der Kläger, geboren am 18.01.1959, ist promovierter Physiker und war ab 02.08.1992 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig aufgrund schriftlicher, befristeter Arbeitsverträge vom 03.08.1992, 07.08.1995, 02.01.1997, 26.03.1997 und 30.04.1997 (Blatt 15 ff. d. A.). Der letzte Arbeitsvertrag war befristet bis zum 31.03.1999 (Blatt 23 d. A.) und ist nicht verlängert worden. Der Kläger hat daraufhin am 19.04.1999 Klage erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht: Die letzte Befristung sei unwirksam wegen Überschreitung der Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG. Zudem sei dem Kläger die Verlängerung seines Anstellungsverhältnisses bindend zugesagt worden. Zumindest sei das Anstellungsverhältnis der Partei durch stillschweigende Verlängerung gemäß § 625 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Vorsorglich sei festzuhalten, daß eine Berufung der Beklagten auf die Befristung des Arbeitsvertrages zumindest treuwidrig und rechtsmißbräuchlich wäre.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten über den 31.03.1999 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn als wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Kläger sei bis zum 31.07.1995 als Zeitangestellter beschäftigt worden und danach als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen der Erledigung eines Forschungsauftrages des Bundesamtes für S. vom 08.07./11.11.1994 („MAW (Q) und HTR-Brennelemente Versuchsprogramm”). Das Bundesamt für S. habe als Geldgeber darüber entschieden, welche Forschungsarbeiten durchzuführen seien und in welchen Teilabschnitten und wann sie zu beenden seien. Durch zweiten Nachtrag vom 11.12.1996 sei die Dauer des Versuchsprogramms auf 24 weitere Monate befristet worden gemäß Leistungsbeschreibung Nr. 6, Durchführungsplan und Vorhabenbeschreibung vom Februar 1997 (Blatt 164, 169, 170 und 171 d. A.). Mit einer Verlängerung des Auftrages sei nicht zu rechnen gewesen. Das Projekt sei dann zwar vom 15.03.1999 doch verlängert worden bis zum 30.09.1999. Das sei jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags dem Kläger nicht voraussehbar gewesen. Letztlich sei diese Verlängerung nämlich im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sich die Bearbeitung eines Unterauftrages durch die Uni B. im Rahmen der experimentellen Bestimmung von schüttgutmechanischen Kennwerten von Salzgrus verzögert habe und die für die Auswertung der Versuche des Klägers erforderlichen Ergebnisse daher nicht rechtzeitig vorlagen. Zudem sei auch die Drittmittelfinanzierung als sachlicher Grund für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen.
Der Kläger hat erwidert, bei Abschluß des hier streitgegenständlichen Vertrages habe die klare Erwartung aller Beteiligten bestanden, daß das Forschungsvorhaben und damit eine Einsatzmöglichkeit des Klägers innerhalb desselben auch über den 31.03.1999 fortgeführt werden würde. Eine sichere Prognose, daß das Projekt mit dem 31.03.1999 sein Ende finden würde, habe die Beklagte seinerzeit nicht getroffen und auch nicht treffen können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen und auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 28.10.1999 Blatt 123 d. A.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Dabei hat sie die Frist zur Begründung der Berufung um einen Tag versäumt. Sie hat insoweit Wiedereinsetzung beantragt gemäß Schriftsatz vom 25.02.2000 (Blatt 183 d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung (bis 10.02.2000) ist in der gesetzlichen Form und Frist gestellt worden und gemäß § 233 ZPO auch begründet. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist auch von ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldet worden ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach dessen eidesstattlichen Versicherung vom 25.02.2000 hat er die Berufungsbegründung am 09.02.2000 fertiggestellt und mit einem Zettel versehen mit dem Vermerk, daß die Berufungsbegründungsfrist am 10.02.2000 ablaufe, und diesen Schriftsatz in eine hierfür vorgesehene Ablage seiner Sekretärin gelegt. Am Morgen des nächsten Tages hat er die Sekretärin gefragt, ob sie den Schriftsatz fertiggestellt hätte und eine ...