Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldzuschuß für die 7. bis 12. Woche der Arbeitsunfähigkeit/Einzelhandel NRW
Leitsatz (amtlich)
Nach § 20 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in NRW kann der Arbeitnehmer für die 7. bis 12. Woche der Arbeitsunfähigkeit nur die Aufstockung seines Bruttokrankengeldes verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und 90 % des letzten Nettoeinkommens besteht nicht.
Normenkette
MTV Einzelhandel NW § 20
Verfahrensgang
ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen 19 Ca 10764/99) |
Fundstellen
Dokument-Index HI508293 |
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