Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage
Orientierungssatz
1. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Wechselschichtzulage nach § 33a Abs 1 BAT, wonach "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen bzw betriebsüblichen Nachtschicht" erfüllt sein müssen, ist auf die fünf Wochen abzustellen, die dem Ende des Monats, für den die Zulage beansprucht wird, vorangegangen sind.
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 853/94.
Normenkette
BAT § 15 Abs. 8, § 33a Abs. 1, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6, § 15 Abs. 8 Unterabs. 5
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 02.03.1993; Aktenzeichen 18 b Ca 1719/92 I) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 18.10.1995; Aktenzeichen 10 AZR 853/94 Urteil: teilweise Stattgabe) |
Fundstellen
Haufe-Index 445276 |
ZTR 1994, 468-469 (ST1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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