Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Leitsatz (amtlich)
§ 1 a Abs. 2 AVR-DW-EKD verweist nur dann auf die AVR der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Beitritt der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ARRGD (1). § 27 a AVR-DW-EKD ist keine unbillige Regelung (2).
Normenkette
AVR-DW-EKD § 1a
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 12.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 489/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12.3.2001 – 2 Ca 489/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.
Der … geborene Kläger ist seit dem 1.9.1982 als pädagogische Fachkraft in der Sozialpädagogischen Einrichtung für Kinder und Jugendliche der Beklagten in deren Einrichtung in B. beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.
Anfang 1999 führte die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur Zusatzversorgungskasse von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens ein, so dass im Jahr 1999 DM 836,88 brutto und im Jahr 2000 bis einschließlich August DM 527,60 brutto vom Gehalt des Klägers einbehalten und an die Zusatzversorgungskasse abgeführt wurden.
Die Beklagte unterhält Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, … Niedersachsen, den Neuen Bundesländern und in Süddeutschland. Sie ist Mitglied verschiedener gliedkirchlicher Diakonischer Werke, so des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Westfalen, aber auch des Diakonischen Werkes der ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. und des Diakonischen Werkes der Braunschweigischen Landeskirche. Die ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Braunschweigische und die Oldenburgische Landeskirche sind zusammengeschlossen in der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen.
Der Kläger hält den Einbehalt von 1 % seiner Bezüge als Teil der Umlage zur ZVK für unberechtigt und forderte am 1.3.2000 die Rückzahlung bereits einbehaltener Vergütung. Er meint, dass die AVR-DW-EKD, in deren § 27 a die 1 %-ige Eigenbeteiligung der Mitarbeiter geregelt ist, auf sein Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden seien, weil § 1 a (Geltungsbereich) der AVR-DW-EKD auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) verweisen. Nach den AVR-K ist eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter an der kirchlichen ZVK nicht vorgesehen. Wenngleich die Beklagte sich dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie-ARRGD vom 11.10.1997 der Konföderation evanglischer Kirchen in Niedersachsen nicht angeschlossen hat und keine Dienstvereinbarung mit deren Mitarbeitervertretung abgeschlossen hat, gelten gleichwohl die AVR-K auf Grund der Verweisungsnorm des § 1 a AVR-DW-EKD, weil in Niedersachsen und damit am Sitz der beschäftigenden Einrichtung eine gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung besteht. Sinn und Zweck dieser Verweisungsnorm sei eine Harmonisierung im Vergütungssystem diakonischer Einrichtungen, um einen Kostenwettbewerb zwischen diakonischen Einrichtungen zu vermeiden und um andererseits landesspezifischen Finanzierungsbedingungen Rechnung zu tragen.
Der Kläger hat beantragt
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.374,48 netto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (3.11.2000) zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der dem Kläger zustehenden monatlichen Vergütung einen Betrag als Eigenbeteiligung des Klägers an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzubehalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.3.2001 der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 26.3.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 25.4.2001 Berufung beim Landesarbeitsgerichts eingelegt und diese am 23.5.2001 begründet.
Die Beklagte verweist auf den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 3./4.5.2001, durch den dem § 1 a AVR-DW-EKD ein dri...