Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Versorgungsschaden aus positiver Vertragsverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz bei Eintritt eines Versorgungsschadens in der Übergangsversorgung durch unterbliebenen Hinweis auf den günstigen Zeitpunkt der Vertragsauflösung.

 

Normenkette

pVV

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 13.10.1998; Aktenzeichen 5 Ca 157/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 8 AZR 497/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.10.1998 – 5 Ca 157/98 – teilweise abgeändert und auf die Anschlussberufung der Klägerin wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.619,51 brutto nebst 4 % Zinsen vom DM 1.213,14 seit dem 09.12.1997

  • sowie auf je DM 197,16 seit dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.1998, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5.1999
  • sowie auf je DM 194,69 seit dem 1.6., 1.7. und 1.8.1999
  • sowie auf je DM 123,87 seit dem 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.1999, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5.2000
  • sowie Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 DÜG auf je DM 123,87 seit dem 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2000
  • und auf je DM 97,74 seit dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.6.2001 denjenigen Schaden zu ersetzen, der in dem Differenzbetrag zwischen der Höhe der Mindestversorgung nach § 98 IV 1 lit. b VBL-Satzung und der Höhe der Übergangsversorgung nach der VBL-Satzung besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Versorgungsschadens der Klägerin.

Die am … geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60 % und war seit 1.1.1971 zunächst bis 15.4.1974 und ab 1.11.1980 bis 31.10.1982 als Verwaltungsangestellte mit halber tariflicher Arbeitszeit und ab 1.11.1982 bis 30.6.1997 176 Monate mit voller tariflicher Arbeitszeit nach dem BAT in der Standortverwaltung A. der Beklagten beschäftigt, wegen deren Auflösung zum 31.12.1996 allerdings in der Folge bei der Standortverwaltung O.. Die Parteien hatten die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart.

Die Parteien vereinbarten am 25.9.1996 einen Auflösungsvertrag auf Veranlassung der Beklagten wegen Reduzierung des Personalumfangs der Bundeswehr. Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin am 22.5.1996 über die finanzielle Tragweite einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Übergangsversorgung gemäß dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.1991 (TV) beraten. Dabei war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie die Voraussetzungen der Übergangsversorgung – 240 Umlagemonate – erst bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.1997 erfüllen werde. Die Klägerin war nicht darauf hingewiesen worden, dass sie nach 180 Beschäftigungsmonaten in Vollzeit, die sie erst zum 31.10.1997 erreicht hätte, eine Versorgung entsprechend dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten hätte beanspruchen können.

Ab 1.7.1997 erhielt die Klägerin von der VBL eine monatliche Übergangsversorgung von DM 1.879,25, die sich ab 1.9.1999 auf monatlich DM 2.047,59 und ab 1.1.2001 auf DM 2.109,83 erhöhte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Differenz ihrer Übergangsversorgung zur Beamtenmindestversorgung auf monatlich DM 497,25 beziffert und die Differenzbeträge für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.3.1998 beziffert auf DM 4.475,25 klageweise geltend gemacht und im Übrigen auf künftige Leistung geklagt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 1.4.1998 einen Betrag in Höhe von DM 497,25 zu bezahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 4.475,25 nebst 4 % Zinsen aus DM 2.983,50 seit dem 9.12.1997 sowie 4 % Zinsen aus DM 1.491,75 seit Rechtshängigkeit (8.4.1998) zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Klägerin ausreichend beraten. Für weitergehende Auskünfte sei die VBL zuständig gewesen. Welche Voraussetzungen an das Erreichen der sogenannten „Beamtenmindestversorgung” geknüpft seien, müssten ihre Mitarbeiter nicht wissen und in derartigen Personalgesprächen auch nicht an ausscheidungswillige Mitarbeiter weitergeben.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.10.1998 der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand dieses Urteils und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dies...

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