Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersgrenzenregelung. Zeitungszusteller. Befristeter Arbeitsvertrag. Altersgrenze. AGB-Kontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des gesestzlichen Rentenalters endet, ist auch im Arbeitsvertrag eines Zeitungszustellers in Nebentätigkiet wirksam, wenn der bei Erreichen des Altersgreze duch den Bezug einer gesetzlichen Altersgrenze abgesichert ist. (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.07.2005 – 7 AZR 443/04, AP Nr. 27 zum § 620 BGB Altersgrenze = EzA § v 620 Bgb 2002 Altersgrenze Nr. 6)

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; BGB § 242; BetrVG § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 1 Ca 11/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 01.06.2006 – 1 Ca 11/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 0.0.1940 geborene Kläger trat am 01.07.2003 als Zeitungszusteller in die Dienste der Beklagten, nachdem er zuvor lange Zeit selbstständig tätig gewesen, aber beschäftigungslos geworden war. Am 03.07.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 7 bis 9 d.A.), nach dem das Arbeitsverhältnis endete, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, mit Ende des Monats, in dem der Zusteller die gesetzliche Altersgrenze erreichte. Dem gemäß teilte die Beklagte dem Kläger, der monatlich bis zu 300,00 EUR verdiente und seit September 2005 Mitglied des Betriebsrates war, mit Schreiben vom 25.11.2005 mit, dass er am 31.12.2005 wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheide.

Der Kläger, der seit Januar 2006 eine Altersrente von weniger als 700,00 EUR erhält, hat mit seiner am 09.01.2006 angebrachten Klage die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und die Ansicht vertreten, auf Grund mündlicher Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme befinde er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Befristung im schriftlichen Arbeitsvertrag habe den Verstoß gegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht heilen können. Die Befristungsklausel in dem Formulararbeitsvertrag verstoße zudem gegen § 305 c Abs.1 BGB. Die Tätigkeit des Zeitungszustellers sei eine typische Nebentätigkeit für Hausfrauen und Rentner, so dass eine Altersgrenzenregel überraschend gewesen sei. Wegen des Charakters der Nebentätigkeit sei eine Altersgrenze zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Schließlich behauptet der Kläger, dass die Beklagte ihre Zeitungszusteller regelmäßig über die gesetzliche Altersgrenze weiterbeschäftige, ihn jedoch aus unsachlichen Gründen nicht.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung nicht zum 31.12.2005 beendet worden ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2005 hinaus als Zeitungszusteller fortbesteht,
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Zeitungszusteller weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass bereits bei Arbeitsaufnahme mündlich eine Altersgrenzenregelung vereinbart worden sei. Bei der Altersgrenzenregelung in § 1 Abs. 3 des schriftlichen Vertrags vom 03.07.2003 handele es sich um keine überraschende Klausel, sondern um eine übliche, die sachlich gerechtfertigt sei. Nur in Ausnahmefällen würden bei ihr Zusteller über die Altersgrenzenbefristung hinaus weiter beschäftigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 01.06.2006 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Gleichfalls wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 12.07.2006 zugestellt worden ist und gegen das er am 10.08.2006 Berufung eingelegt hat, die er am 11.09.2006 begründet hat.

Der Kläger greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.09.2006 wird Bezug genommen, ebenso auf den ergänzenden Schriftsatz vom 06.11.2006.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung nicht zum 31.12.2005 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2005 fortbesteht und
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Zeitungszusteller weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 06.10.2006 und den ergänzenden Schriftsatz vom 08.06.2007 wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO); sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit d...

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