Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei Gewährung von Arbeitszeitermäßigung. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Einem teilzeitbeschäftigten Lehrer an einer berufsbildenden Schule des Landes Sachsen-Anhalt steht gemäß § 2 Abs. 1 BeschFG, § 4 Abs. 1 Tz BfG ein Anspruch auf Ermäßigung der von ihm zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl (Altersermäßigung) in dem Umfang zu, wie die von ihm vertraglich zu erbringende individuelle Arbeitszeit sich zu der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers verhält.
2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr-LSA, die für bestimmte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine Reduzierung der Unterrichtsermäßigung auf die Hälfte des für Vollzeitkräfte geltenden Umfangs anordnet, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, § 4 Abs. 1 Tz BfG insoweit rechtsunwirksam.
Normenkette
BeschFG § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ArbZVO-Lehr LSA § 5
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 07.07.2000; Aktenzeichen 6 Ca 5319/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.07.2000 – 6 Ca 5319/99 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.05.1999 bis zur Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine ihr weiterhin zustehende Altersermäßigung im Umfang von 0,44 Unterrichtsstunden/Woche, bewertet mit dem Stundensatz ihrer Bruttovergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O, in Geld auszugleichen.
- Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine Altersermäßigung von weiteren 0,44 Unterrichtsstunden/Woche zu gewähren.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der der Klägerin von dem beklagten Land zu gewährenden Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin an den Berufsbildenden Schulen V. in H. beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23.02.1993 (Bl. 9 f. d. A.) der BAT-O Anwendung. Nach dem zwischen den Parteien am 08.02.1999 geschlossenen Änderungsvertrag (Bl. 11 d. A.) beläuft sich die von der Klägerin zu erbringende regelmäßige wöchentliche Unterrichtsstundenzahl auf 18 Stunden, während ein vollzeitbeschäftigter Lehrer 25 Stunden pro Woche zu erbringen hat.
Das beklagte Land gewährt der Klägerin seit Vollendung des 55. Lebensjahres nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom 18.02.1992 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch die 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 16.07.1997 (GVBl. LSA S. 698) eine reduzierte Altersermäßigung im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche gegenüber der den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften gewährten Altersermäßigung von zwei Unterrichtsstunden pro Woche.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Halbierung der Altersermäßigung bei einer lediglich auf 18/25 reduzierten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verstoße gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Das beklagte Land sei im Rahmen der Gleichbehandlung verpflichtet, ihr den Anteil der Altersermäßigung zu gewähren, der dem von ihr geleisteten Anteil an der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers entspricht. Dies ergebe – unstreitig – eine zu gewährende Altersermäßigung im Umfang von insgesamt 1,44 Unterrichtsstunden. Eine derartige, auf Bruchteile von Unterrichtsstunden bezogene Altersermäßigung könne auch im praktischen Schulbetrieb durch das beklagte Land umgesetzt werden, etwa dadurch, dass die zusätzliche Altersermäßigung im Rahmen eines 2wöchigen Turnus gewährt werde. Auch der Verordnungsgeber sei grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen. Unterrichtsstunden in Bruchteilen zu bemessen, wie sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 der ArbZVO-Lehr in der Ursprungsfassung ergebe.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 13.04.1999 bis zur Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine ihr weiterhin zustehende Altersermäßigung im Umfang von 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche, bewertet mit dem Stundensatz ihrer Bruttovergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O, in Geld auszugleichen,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine Altersermäßigung von weiteren 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, durch die Regelung i...