Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 10.10.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1751/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.10.2000 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.400,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 29.05.2000 zum 01.10.2000 wirksam geändert worden ist.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 29.05.2000 sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.10.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin mit der Begründung entsprochen, dass die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt sei, weil hierfür keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne der §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorgetragen seien. In der Spinnerei der Beklagten habe seit 1994 ein Arbeitskräfteüberhang bestanden, was die Beklagte veranlasst habe, mit der Klägerin und zwei anderen Arbeitnehmerinnen deren Einsatz im Musterzimmer zu vereinbaren. Für ihre Tätigkeit im Musterzimmer habe die Klägerin seit dem 01.05.1996 vereinbarungsgemäß übertariflichen Lohn erhalten, dem kein Einsatz als Pendlerin zwischen Musterzimmer und Spinnerei zugrunde gelegen habe. An diesem tatsächlichen Zustand habe sich vier Jahre lang nichts geändert, weshalb nicht erkennbar sei, welche betrieblichen Gründe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung diese als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen sollten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Sie trägt vor:
Seinerzeit habe sie mit dem Betriebsrat eine Zulage ausgehandelt, die als übertarifliche freiwillige Zulage bezeichnet worden sei und unverändert über die Jahre in Höhe von 3,47 DM fortgeführt worden sei. Nunmehr stehe fest, dass für die Klägerin ein Pendlerbedarf – zurück in die Spinnerei – nicht mehr bestehe. Das habe sich daraus ergeben, dass in der Spinnerei aus auftragsbedingten Gründen bestimmte Maschinen nicht mehr eingesetzt würden. Dagegen könne die Klägerin ihren Arbeitsplatz in der Musterabteilung nach wie vor ausüben, weil der Auftragsbedarf in der Musterei nicht abgenommen habe. Zugleich stelle sich die Frage, ob überhaupt eine Änderungskündigung nur im Hinblick auf die Zulage erforderlich gewesen sei, wenn der Wegfall von Aufgaben über das Direktionsrecht angeordnet werden könne.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Mit dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht zu erkennen, welche betrieblichen Gründe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung diese als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen sollten. Die Kürzung des Stundenlohns der Klägerin sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Da die Klägerin innerhalb von vier Jahren nur im Januar 1998 lediglich 37 Stunden in der Spinnerei tätig gewesen sei, sei mit dem Arbeitsgericht festzuhalten, dass die Klägerin seit dem 01.05.1996 einen für ihre Tätigkeit im Musterzimmer übertariflichen Lohn erhalten habe, dem letztlich kein Einsatz als Pendlerin zwischen Musterzimmer und Spinnerei zugrunde gelegen habe. Die Zulage, die der Klägerin seit 1996 gewährt worden sei, sei keine Leistungszulage, denn sie habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbar an das Arbeitsergebnis angeknüpft. Bei der vereinbarten Zulage von 3,47 DM pro Stunde handele es sich um eine persönliche Zulage, die nicht an eine zu erbringende Leistung gekoppelt gewesen sei, sondern im Sinne einer teilweisen Besitzstandswahrung gezahlt worden sei. Vor Ausspruch der Änderungskündigung sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Schreiben an den Betriebsrat vom 15.05.2000 sei keine Anhörung im Sinne des § 102 BetrVG, sondern allenfalls eine Anhörung zu einer Versetzung/Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.05.2000 Beweis erhoben. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses sowie die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen G. S. wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrer Änderungskündigung gemäß Schreiben...