Rz. 429
Durch § 15 Satz 3 HGrStG wird die Revisibilität der Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts nach dem HGrStG durch den Bundesfinanzhof angeordnet. Dadurch erklärt das Landesgesetz die §§ 115 bis 127 FGO ausdrücklich für anwendbar. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob bereits der Gesamtverweis auf die Finanzgerichtsordnung nach § 15 Satz 2 HGrStG die Revisibilität des Landesrechts ermöglicht hätte.
Rz. 430
Die Anordnung der Revisibilität des Landesrechts ist zulässig. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 99 Alt. 2 GG. Danach kann den obersten Gerichtshöfen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) durch Landesgesetz für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Für die Finanzgerichtsbarkeit wird diese Kompetenzzuweisung auf der Grundlage der ausschließlichen Gesetzbebungsbefugnis des Bundes (Art. 108 Abs. 6 GG) durch § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO konkretisierend bestätigt. Nach dieser einfach gesetzlichen Vorschrift kann die Revision – außer auf eine Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO – auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe, soweit im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Vorschriften dieses Unterabschnitts (§§ 115 bis 127 FGO) durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden (Rz. 425).
Rz. 431
Der Landesgesetzgeber hat durch § 15 Satz 3 HGrStG von der Befugnis nach § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO Gebrauch gemacht und dem Bundesfinanzhof die letztinstanzliche Entscheidung über Maßnahmen nach dem HGrStG als Revisionsinstanz zugewiesen (allerdings nur dann, wenn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Entscheidungen der Landesfinanzbehörde sind, Rz. 424 ff.). Unerheblich ist dabei, dass nach dem Wortlaut des § 15 Satz 3 FGO die §§ 115 bis 127 FGO ("Unterabschnitt 1. Revision") nicht ausdrücklich in Bezug genommen wurden. Durch die wortlautidentische Wiederholung des gesetzlichen Inhalts des § 118 Abs. 2 Satz 2 FGO wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die finanzgerichtliche Revisionsinstanz Verletzungen des landesrechtlichen HGrStG überprüfen soll und daher die §§ 115 ff. FGO zwingend zur Anwendung kommen müssen.
Rz. 432
Nachdem § 15 Satz 3 HGrStG die "Revision an den Bundesfinanzhof" in Bezug nimmt, sind alle mit der Revision in Zusammenhang stehende Vorschriften (§§ 115 bis 127 FGO) und damit in Zusammenhang stehende Verfahren anzuwenden. Neben dem Revisionsverfahren (§§ 118 bis 127 FGO) findet auch das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 115 f. FGO) statt. Über § 121 FGO kann der Bundesfinanzhof auch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) für das Revisionsverfahren gewähren.
Rz. 433
Durch den Wortlaut des § 15 Satz 3 HGrStG ist demgegenüber nicht erfasst das Beschwerdefahren nach §§ 128 ff. FGO. Das gilt auch für ein Beschwerdeverfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 128 Abs. 3 FGO). An eine Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht wäre der Bundesfinanzhof nicht gebunden.
Rz. 434
Obwohl die Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht Teil des Revisionsverfahrens ist und deshalb vom Wortlaut des § 15 Satz 3 HGrStG nicht erfasst wird, muss sie gegen eine Revisionsentscheidung anwendbar sein. Denn die Anhörungsrüge ist nach dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung. Daher ist ihre Anwendbarkeit über den Wortlaut des § 15 Satz 3 HGrStG hinaus aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten.