1Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. 2Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.

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