Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Mit Wirkung zum 1.1.2015 sind bestimmte Eingliederungsleistungen im Bereich der Arbeitsförderung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 15b UStG befreit worden.
Der BFH hat für Leistungen, die vor Inkrafttreten der Steuerbefreiung ausgeführt worden waren, entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL ist. Sie kann sich – mangels entsprechender Steuerbefreiung im UStG – für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen.
Die Finanzverwaltung hat jetzt für die Zeit vor dem 1.1.2015 festgelegt, dass
- Einrichtungen, die bis 31.3.2012 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht haben und das Honorar unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben, sich für die Steuerfreiheit der Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen können.
- Einrichtungen, die in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2014 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und das Honorar unmittelbar von der Agentur für Arbeit erhalten haben, sich wegen der Vergleichbarkeit der Leistungen ebenfalls auf die Steuerfreiheit der Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen können.
Der Begriff der "Einrichtung" ist gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren und erfasst von der Einzelperson bis hin zu Zusammenschlüssen jede Art von Unternehmern.
Konsequenzen für die Praxis
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber für die vor dem 1.1.2015 ausgeführten Leistungen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistungen steuerpflichtig behandelt worden sind.
Beruft sich ein Unternehmer heute noch rückwirkend auf die Steuerfreiheit der Leistung, muss beachtet werden, dass dann entsprechend auch der Vorsteuerabzug für den Unternehmer entfällt und ggf. für in den Vorjahren bezogene Leistungen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist.
Seit dem 1.1.2015 sind diese Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 15b UStG zwingend steuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers aus.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 19.9.2016, III C 3 – S 7171-b/15/10003, BStBl 2016 I S. 1042.