Von dem zum 31.12.2019 festgestellten Zinsvortrag (Zeile 5) ist derjenige Zinsvortrag abzuziehen, der fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG ist und der durch ein schädliches Ereignis im Vz 2020 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergeht.

Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.

In Zeile 6 ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Zinsvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 28. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen Vz ermittelte fortführungsgebundene Zinsvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Zinsvortrag nicht fortfällt, erfolgt erst in Zeile 7.

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