Verfahrensgang
AG Nördlingen (Entscheidung vom 05.11.2002; Aktenzeichen IN 165/02) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 5.11.2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Es wird festgestellt, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 7.10.2002 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erledigt .ist.
III.
Die Schuldnerin hat die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren sowie ihre eigenen hierdurch verursachten außergerichtlichen Auslagen zu tragen.V. Gegenstandswert:
EUR 3 .603.554,0 0
Gründe
I.
Mit Eingang vom 27.9.2002 beim Amtsgericht Nördlingen stellte die HypoVereinsbank Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Dem Antrag liegt folgende Vorgeschichte zu Grunde:
Als langjährige Hausbank der Schuldnerin hatte die Antragstellerin die Kreditverhältnisse mit Vertrag vom 23.12.1999 auf eine neue Grundlage gestellt, durch welche der Schuldnerin eine Rahmenkreditlinie in Höhe von DM 2,7 Mio bis zum 30.11.2000 eingeräumt wurde; nach Ablauf wurde diese Kreditlinie nicht mehr verlängert, sodass in der Folgezeit lediglich eine geduldete Überziehung vorlag. "Aufgrund dieser Rahmenkreditlinie gewährte die HypoVereinsbank Luxemburg SA der Schuldnerin am 27.8.2001 einen Euro-Kredit in Höhe von EUR 511.291,88, zur Rückzahlung fällig zum 28.8.2002. Insgesamt beträgt per 24.9.2002 der in Anrechnung auf die vertraglich gewährte Rahmenkreditlinie ausgenutzte Kontokorrentkredit durch die Schuldnerin incl. Euro-Kredit bei der Antragstellerin EUR 1.389.818,51. Mit Schreiben vom 13.5.2002 kündigte die Antragsstellerin unter Hinweis auf Ziffer 19. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den ausgenutzten Kontokorrektkredit und stellte den Schuldsaldo zzgl. Zinsen zum 30.6.2002 zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass der am 28.8.2002 fällige Euro-Kredit nicht mehr verlängert wird und "daher in voller Höhe zurückzuzahlen ist. per 28.8.2002 wurde der Euro-Kredit dem laufenden Kontokorrent Konto Nr. 2262720 belastet. Der Kündigung selbst waren vergebliche Versuche vorausgegangen, in Verhandlungen mit der Schuldnerin und anderen Banken bzw. Sparkassen eine Teil- bzw. Ganzverlagerung des Kreditverhältnisses zu erreichen. Verhandlungen beispielsweise mit der Kreissparkasse Dillingen erwiesen sich als vergeblich, diese weigerte sich, Forderungen der Antragstellerin auch nur teilweise zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 30.9.2002 beauftragte das Amtsgericht Nördlingen das Anwaltsbüro Pluta - u.a. spezialisiert auf Insolvenzverwaltungen -, binnen zwei Monaten ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig sei bzw. Zahlungsunfähigkeit drohe. Aufgrund eines Zwischenberichts des Gutachters vom 2.10.2002 ordnete das Amtsgericht Nördlingen mit Beschluss vom 7.10.2002 vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO an. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin am 9.10.2002 sofortige Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rückzahlungsansprüche der HypoVereinsbank nicht zahlungsfällig seien, da die Kündigung zur Unzeit erfolgt sei. Denn die Schuldnerin habe keinen Anlass für Beanstandungen aus der Kreditverbindung gegeben, sodass die Kreditkündigung einen Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten darstelle. Mangels Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Kreditverhältnis entfielen die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit, weil im Übrigen die Schuldnerin ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Vorbericht habe der Gutachter den Stand der Kundenforderungen auf lediglich 256.000,00 EUR und nicht wie richtig auf über 700.000,00 EUR fest gehalten; es sei darüber hinaus auch der Wert der Immobilien sozusagen;"unterschlagen" worden. Die Betriebsimmobilien würden nämlich einen Wert von 2.810.000,00 EUR beinhalten. Im Übrigen ergebe sich nach Verwertung der Immobilien - unter Zerschlagungsgesichtspunkten mit nur ca. 1,3 Mio EUR anzusetzen -ein Nettovermögen der Schuldnerin in Höhe von 607.632,00 EUR. Hieraus Folge, dass die Forderung der Antragstellerin bis auf den letzten Cent befriedigt werden könne.
Bevor noch über diese Beschwerde hatte entschieden werden - die Kammer hatte sowohl die Antragstellerin als auch den Gutachter zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen aufgefordert - war bereits das endgültige. Gutachten unter dem 31,10.2002 erstellt worden, welches wiederum zwar eine Überschuldung der Beschwerdeführerin ausschloss, jedoch erneut deren Zahlungsunfähigkeit konstatierte. Aufgrund dieses Gutachtens eröffnete sodann das Erstgericht unter dem 5.11.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Gegen diesen Eröffnungsbeschluss hat die Schuldnerin wiederum fristgerecht den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerd...