Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird zur antragsgemäßen Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Tatbestand
I.
Gesellschafter der … & Co. KG sind die … GmbH als Komplementärin und die … als einzige Kommanditisten. Die … GmbH & Co. KG unterhält zwei Teilbetriebe: Der eine Teil befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Werkzeugen und Maschinen für die Industrie („Industriebetrieb”), der andere Teil produziert für den Bergbau. Die Beteiligten beabsichtigen, den Industriebetrieb nach den Regeln des Umwandlungsrechtes von der … H. & Co. KG abzuspalten und als Ganzes auf die … GmbH zu übertragen. Am 20.08.2001 ist ein entsprechender Spaltungsvertrag geschlossen worden. Die erforderlichen Spaltungsbeschlüsse sind ebenfalls erfolgt. Zuvor ist zwischen den Betriebsräten und den Geschäftsleitungen der … GmbH & Co. KG sowie der … – GmbH eine Betriebsvereinbarung aus Anlass der Spaltung geschlossen worden. Der Entwurf des Spaltungsvertrages wurde dem Betriebsrats zugeleitet, allerdings ohne dass die Anlagen beigefügt waren.
Mit Anmeldungen 06.12.2001 und 20.08.2001 haben die Geschäftsführer der … GmbH und der … GmbH namens der Gesellschaften u. a. beantragt:
Der Teilbetrieb „Industriegeschäft” der … … & Co. KG mit Sitz in Gelsenkirchen (HR … Amtsgericht Gelsenkirchen) wurde unter Fortbestand der Gesellschaft unter Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Zuge einer Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die … Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Holzwickede (HR B 1 Amtsgericht Unna) übertragen.
Mit Beschluss vom 18.12.2001 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen die Anmeldungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in § 123 Abs. 2 UmwG vorgesehene Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht erfolgt sei. Ferner entspräche es nicht dem § 126 Abs. 3 UmwG, wenn dem Betriebsrat der Spaltungsvertrag ohne Anlagen zugeleitet werde. Schließlich seien die übergehenden Vermögensgegenstände nicht hinreichend konkretisiert.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 19 Abs. 1 FGG statthafte und insgesamt zulässige, von der Kammer für Handelssachen zu entscheidende (§§ 19 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 2, 125 FGG) Beschwerde ist begründet.
Die Handelsregistereintragung durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die … keine Anteile an der … GmbH erhalten hat.
Zwar fordert § 123 Abs. 2 UmwG für eine Abspaltung grundsätzlich, dass den Anteilseignern eines übertragenen Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. § 128 UmwG lässt aber eine nicht verhältniswahrende Spaltung ausdrücklich zu. Es kann daher dahinstehen, ob einer Komplementär GmbH, die an einer KG nur mitgliedschaftlich, aber nicht vermögensmäßig beteiligt ist, nach § 123 Abs. 2 UmwG überhaupt Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. Jedenfalls ist es hier aufgrund von § 128 UmwG nicht erforderlich, dass die … GmbH Anteile an der … GmbH erhält. § 128 UmwG ermöglicht es, dass die Verteilung der Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger nicht den Anteilen entsprechen muss, die an dem übertragenen Rechtsträger gehalten worden sind. Dies wird auch von § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG vorausgesetzt. Obwohl der Gesetzeswortlaut insofern keine eindeutige Regelung bereit hält, ist nicht nur eine quotenabweichende, sondern auch eine sogenannte Abspaltung zu Null zulässig (Landgericht Konstanz, ZP 1998, 1226 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Katschinski, Priester, in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 128 Rn. 11 f.; Teichmann in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 123 Rn. 16; Kallmeyer in: Kallmeyer, Umwandlungsgesetz 1997, § 123 Rn. 4; Zimmermann in: Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 1997, § 128 Rn. 4; eingehend Priester DB 1997, 560). Dies bedeutet, dass einzelnen Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers überhaupt keine Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zugewiesen werden. Es wäre auch nicht sinnvoll, wenn es nach § 128 UmwG zwar ausreichen würde, einen kleinst denkbaren Anteil an dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren, es aber nicht möglich wäre, bei Zustimmung der Betroffenen auf eine Anteilszuweisung vollständig zu verzichten. Inwieweit bei einer Abspaltung Anteile zu gewähren sind, unterliegt der Privatautonomie der Beteiligten. § 128 UmwG macht hinreichend deutlich, dass die Anteilsgewährung kein wesensnotwendiges Merkmal der Spaltung ist. Dies legt auch die Gesetzesbegründung nahe, nach der diese Vorschrift die Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen und Familienstämmen ermöglichen soll (Begründung des Regierungsentwurfes, in: Schaumburg/Rödder, Umwandlungsgesetz Seite 221). Der Minderheitenschutz vor Eingriffen in ihre Gesellschaft ist ausreichend dadurch geschützt, dass § 128 UmwG eine nicht verhältniswahrende Spaltung von der Zustimmung der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers abhängig macht. Eine solc...