Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 04.11.2003; Aktenzeichen 74 IK 133/03) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: Bis zu 300,00 EUR.
Gründe
Mit Beschluss vom 17.07.2003 hat das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Schuldnerin gleichzeitig Stundung bewilligt. Ferner hat es den Diplom-Rechtspfleger … zum Treuhänder bestellt. Die oben genannte Gläubigerin ist die einzige Gläubigerin in dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer Forderung von ca. 104.000,00 EUR.
Pfändbares Einkommen der Schuldnerin ist nicht vorhanden. Das Verfahren ist masselos.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2003 hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Amtsgerichts Göttingen hat er den Antrag gestellt, die Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV auf 1.000,00 EUR festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen begehrt der Treuhänder eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.334,00 EUR.
Mit Beschluss vom 04.11.2003 hat das Amtsgericht die Vergütung des Treuhänders gemäß § 13 InsVV auf 1.000,00 EUR antragsgemäß festgesetzt. Zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen beträgt die festgesetzte Gesamtsumme 1.334,00 EUR. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Regelsatz der Vergütung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV in Verbindung mit § 63 InsO auf das Vierfache zu erhöhen, denn auch in masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren habe der Treuhänder einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Dabei sei in Verfahren bis zu 10 Gläubigern der vierfache Satz, mithin 1.000,00 EUR gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, einen Grund für die Erhöhung der Regelvergütung gebe es nicht. Es handele sich um ein einfaches Verfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt sei und pfändbare Beträge nicht vorhanden seien.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO statthaft, sie ist jedoch wegen fehlender Beschwer der Gläubigerin unzulässig.
Gemäß § 64 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO gilt § 567 Abs. 2 ZPO entsprechend. Das heißt, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 64 Rdnr. 10; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung – Nowak § 64, Rdnr. 13; OLG Köln ZIP 2000, 760). Hier ist die Gläubigerin durch die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders auf 1.000,00 EUR, mithin auf das Vierfache der in § 13 InsVV vorgesehenen Mindestvergütung nicht beschwert. Ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2004 – X ZB 46/03 – (ZIP 2004, 424), wonach die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV auf Treuhänder, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2004 bestellt worden sind, anwendbar bleibt, mithin ihnen die im Gesetz vorgesehene Vergütung von 250,00 EUR zuzusprechen ist, ohne dass eine pauschale Vervielfachung dieses Betrages in Betracht kommt, verbleibt es hier bei der vom Amtsgericht auf 1.000,00 EUR erhöhten Vergütung, denn – wie bereits ausgeführt – ist die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mangels Beschwer unzulässig. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein masseloses Verfahren. Bei diesen Verfahren ist die Beschwer des Insolvenzgläubigers zu verneinen, es sei denn, dass die Masselosigkeit erst durch die festgesetzte Vergütung herbeigeführt worden ist (LG Frankfurt ZIP 1991, 1442; Kübler/Prütting/Lüke, Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Lfg. 8/00 § 64 Rdnr. 16; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 64 Rdnr. 10; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Kind, 3. Auflage § 64 Rdnr. 13; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rdnr. 159). Da im vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren Stundung bewilligt wurde, mithin die Verfahrenskosten von der Landeskasse getragen werden, liegt der Ausnahmefall, dass erst durch die Vergütung des Treuhänders die Massearmut eintritt, nicht vor. Im Ergebnis ist deshalb die Gläubigerin durch die Festsetzung einer erhöhten Vergütung für den Treuhänder nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1494889 |
NZI 2004, 330 |
NZI 2006, 256 |
ZInsO 2004, 496 |