Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen der ladungsfähigen Anschrift und der richtigen Bezeichnung des Schuldners als ordnungsgemäße Voraussetzung eines Insolvenzantrags. Anschriftsangabe eines Schuldners bei allgemeiner Unbekanntheit seines Aufenthaltsorts und erforderliche Glaubhaftmachung mittels Unauffindbarkeitsbescheinigung
Leitsatz (amtlich)
Leitsätze des Einsenders:
I. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag hat die ladungsfähige Anschrift und richtige Bezeichnung des Schuldners zu enthalten.
II. Die Anschrift ist nur dann nicht anzugeben, wenn der Aufenthalt des Schuldner allgemein unbekannt ist, was gfs. mittels Unauffindbarkeitsbescheinigung glaubhaft zu machen ist.
Normenkette
InsO § 14; ZPO §§ 253, 185
Verfahrensgang
AG Hamburg-Mitte (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen 67c IN 82/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg (AZ. 67c IN 82/10) vom 06.04.2010 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von EUR 1.570,67 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat beantragt über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zur Glaubhaftmachung waren beigefügt ein Vollstreckungsbescheid über EUR 1.570,67 und eine Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner „im Geschäftslokal amtsbekannt pfandlos” sei. Mit Anschreiben vom 05.03.2010 beanstandete das Amtsgericht, dass die Privatanschrift des Schuldners nicht mitgeteilt werde und warum nicht dort versucht worden sei zu vollstrecken. Laut Melderegisterauskunft vom 15.03.2010 hat der Schuldner derzeit keine gemeldete Anschrift. Dem Gerichtsvollzieher soll der Schuldner mitgeteilt haben, er gebe seine Privatanschrift nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 06.04.2010 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen am 09.04.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 22.04.2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 34 Abs.1, 4 InsO, 567 ff. zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §§ 4 InsO, 253 Abs. 2 Nr.1, 130 Nr.1 ZPO muss ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag auch eine genaue Bezeichnung der Parteien enthalten. Anzugeben sind insbesondere der richtige Name sowie die ladungsfähige Anschrift des Schuldners. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dann aber ist dies entsprechend den Anforderungen an eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) darzulegen (vgl. HambKom-Wehr 2. Auflage § 13 Rz. 10). Unbekannt im Sinne des § 185 ZPO ist der Aufenthalt einer Person, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner – hier dem Antragsteller –, sondern allgemein unbekannt ist. An die Feststellung der Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen.
Wie sich herausgestellt hat, ist der Schuldner am 23.04.2009 von Amts wegen abgemeldet worden und wohnt bei einer Freundin, deren Anschrift er nicht mitteilen möchte. Seine Anschrift wäre daher voraussichtlich mit den üblichen Mitteln – wie etwa Nachfragen im Umfeld des Geschäftslokals – zu ermitteln, was der Antragsteller offenbar nicht getan hat bzw. hat tun lassen. Letztlich dürfte eine Unauffindbarkeitsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes hinreichend überzeugend sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO, Kostenverzeichnis 2360.
Fundstellen
NZI 2010, 865 |
ZInsO 2010, 1560 |
ZInsO 2010, 1560, 1560 |