Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung i.R.e. Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)
Normenkette
SchlichtungsG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 1; InsO § 179 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 4. Juni 2010 wird
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 400,00 EUR
Tatbestand
I.
Die klagende Bank begehrt die Feststellung eines Anspruchs in Höhe von 3.480,04 EUR zur Insolvenztabelle.
Über das Vermögen von S. wurde vom Amtsgericht – Insolvenzgericht – Heilbronn unter Aktenzeichen 4. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Treuhänderin ernannt. Die Klägerin meldete am 1. August 2009 eine Forderung in Höhe von 3.431,50 EUR wegen Kontoüberziehung des Kontos Nr. 1. sowie 48,54 EUR Zinsen an. Von der Beklagten wurde die Forderung im Termin vorläufig bestritten.
Die Klägerin erhob daher vor dem Amtsgericht Heilbronn Klage mit dem Antrag, ihre Ansprüche in Höhe von 3.480,04 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. festzustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht zulässig, weil das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchlichtungsG BW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Das Amtsgericht hatte den Streitwert zunächst auf 2.784,03 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten setzte das Amtsgericht im Wege der Abhilfe den Streitwert vorläufig auf „bis 400 EUR” fest, da im Hinblick auf die angemeldeten Forderungen, das Einkommen des Schuldners sowie die zu erwartende Quote bei der Verteilung ein Betrag von bis 400 EUR zu erwarten sei. Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, die sie aber später zurücknahm.
Mit Urteil vom 4. Juni 2010 wies das Amtsgericht Heilbronn die Klage als unzulässig ab und setzte den Streitwert auf 400,00 EUR fest. Vor Erhebung der Klage hätte das Schlichtungsverfahren nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz durchgeführt werden müssen. Die Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle sei eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ein Tatbestand, der nach § 1 Abs. 2 bis 4 SchlichtungsG BW das Schlichtungsverfahren entbehrlich mache, liege nicht vor.
Gegen das ihr am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz, der am 5. Juli 2010 beim Landgericht Heilbronn einging, Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag der Klägerin vom 12. August 2010 bis 14. September 2010 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 14. September 2010 beim Landgericht ein.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 04.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heilbronn, Aktenzeichen: 8 C 622/10, werden die Ansprüche der Klägerin in Höhe von EUR 3.480,04 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. festgestellt.
Es finde der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlichtungsG BW Anwendung. Bei der Insolvenzverwaltung handele es sich um eine Gesamtvollstreckung der Gesamtheit der Gläubiger. Deshalb sei die Insolvenzordnung ein gesetzlich geregelter Fall der Zwangsvollstreckung. Die Klagen nach §§ 179 ff. InsO seien daher Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen. Wegen der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte mache die Streitschlichtung im üblichen Sinne für den Bereich der Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle auch keinen Sinn. Es würden Schlichtungspersonen mit Aufgaben betraut, die dem Insolvenzverwalter kraft Amtes und im Streitfall den Insolvenzgerichten zugeteilt seien. Auch sei die insolvenzrechtliche Forderungsfeststellung eine zivilrechtliche Spezialmaterie, mit welcher die beauftragten Schlichtungspersonen in der Regel nicht vertraut seien, so dass im Endergebnis auch nicht mit einer tatsächlichen Entlastung der Gerichte gerechnet werden könne.
Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch in der angemeldeten Höhe zu. Dies ergebe sich aus dem Kontoauszug vom 30. Juni 2009. Die Klägerin habe den Kredit am 28. April 2009 gekündigt.
Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht anwaltlich vertreten. Ihr Prozessbevollmächtiger war ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 89 d.A.) am 1. Oktober 2010 zu dem Termin geladen worden.
Schriftsätzlich hatte die anwaltlich vertretene Be...