Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis der Anrechnung eines vereinbarten Sonderhonorars für eine „kalte Zwangsvollstreckung” auf die Gesamtvollstreckungsvergütung des Verwalters
Normenkette
InsO § 63 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 91 N 735/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Gesamtvollstreckungsverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Insolvenzgericht – vom 03.07.2006 (Az.: 91 N 735/96) wie folgt abgeändert:
Die Vergütung des Verwalters, Rechtsanwalt … wird festgesetzt auf
Regelgebühren (8,5-facher Regelsatz): |
52.812,88 EUR |
daraus errechnete Nettogebühren: |
49.357,83 EUR |
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer: |
7.897,25 EUR |
Auslagen: |
650,00 EUR |
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer: |
104,00 EUR |
Gesamt: |
58.009,08 EUR |
abzügl. bereits bewilligter Vorschüsse: |
52.869,04 EUR |
noch festzusetzen: |
5.140,04 EUR |
Tatbestand
I.
Im Hinblick auf die Sachdarstellung kann zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Leipzig in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung dem Insolvenzverwalter Regelgebühren in Höhe des 8-fachen Satzes zuerkannt, jedoch gleichzeitig die Sondervergütung aus der Vereinbarung des Gesamtvollstreckungsverwalters mit der Gläubigerin, Volksbank eG Leipzig in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat es dem Gesamtvollstreckungsverwalter lediglich den 8-fachen Regelvergütungssatz zuerkannt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gesamtvollstreckungsverwalters, der sein N ursprüngliches Vergütungsbegehren hiermit weiterverfolgt. Insbesondere ist er der Auffassung, dass eine Anrechnung der Sondervergütung aus der Vereinbarung vom 06.06.1997 nicht erfolgen dürfe, da die darin beinhalteten Leistungen außerhalb des. Gesamtvollstreckungsverfahrens erbracht worden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch, wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine befristete Beschwerde handelt, da dieselbe innerhalb der Frist der sofortigen Beschwerde eingelegt wurde.
Das Rechtsmittel ist auch weitgehend begründet.
Das Beschwerdegericht geht im Wesentlichen dem Antrag des Beschwerdeführers folgend davon aus, dass vorliegend neben der üblichen 5-fachen Regelsatzerhöhung eine weitere in Höhe des 3,5-fachen Regelsatzes angemessen ist. Lediglich im Hinblick auf die Abrechnung der Aus- und Absonderungsrechte vermag das Beschwerdegericht den Ausführungen des Antragstellers nicht zu folgen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass eine höhere, als eine einfache Erhöhung des Regelsatzes angemessen wäre.
Zutreffend ist des Weiteren, dass dem Gesamtvollstreckungsverwalter neben der Sondervergütung aus der Vereinbarung vom 06.06./09.06.1997 einfache Regelsatzerhöhung für die Verwaltung des Bestandes des Grundvermögens zusteht. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, dass im Rahmen der Sondervereinbarung lediglich eine Grundstücksverwaltung im Rahmen einer sogenannten „kalten Zwangsverwaltung” geschuldet war, während im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Verwaltung als Grundstücksbestand erforderlich war. Diese rechtfertigt, wie der Beschwerdeführer ausweislich seiner Beschwerdeschrift auch noch einmal nachvollziehbar dargelegt hat, eine weitere Erhöhung, da diesbezüglich insbesondere eine Tätigkeit im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren und insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der wassergerichtlichen Genehmigung für den Betrieb und den gegebenenfalls Neu- und Umbau der auf; dem Gründstück befindlichen Tankstelle erforderlich war. Hierbei handelt es sich um die Bestandsverwaltung des Grundstückes und nicht um die Ausgaben, die im Rahmen der Sondervereinbarung hinsichtlich der „kalten Zwangsverwaltung” angefallen sind. Es ist daher sowohl für die Verwertungsbemühungen des Gesamtvollstreckungsverwalters als auch für seine Verwaltungsbemühungen im Rahmen des Bestandes eine Regelsatzerhöhung angemessen. Nachdem darüber hinaus mehr als 100. Gläubiger in der Tabelle geführt waren, war des Weiteren der beantragte Erhöhungssatz von 0,5 zu gewähren, Abzüge, wie sie das Amtsgericht vorliegend vorgenommen hat, sind nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht veranlaßt, zumal der Gesamtvollstreckungsverwalter im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nochmals ausführlich dargelegt hat, dass sowohl der Hausmeister, Herr XXX, als auch die Tätigkeit des Büroservices der Frau XXX zu Buchhaltungsarbeiten im Rahmen der „kalten Zwangsverwaltung” gesondert von ihm vergütet worden sind.
Die hilfsweise darüber hinaus beantragte Vergütungserhöhung für die Dauer des Verfahrens vermag auch das Beschwerdegericht nicht für begründet zu erachten. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Darüber hinaus kommt allerdings auch eine Anrechnung der Sondervergütung aus der Vereinbarung vom 06.06./09.06.1997 vorliegend nicht in Betracht. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. XXX in dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 15...