Verfahrensgang
AG Potsdam (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 35 IN 539/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 06.02.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.01.2002 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Recht wegen fehlender Mitwirkung der Schuldnerin abgelehnt. Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001,1017). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, die das Verfahren selbst einleitende Schuldnerin durch Zwangsmitteln gemäß den §§ 20, 97, 98, 101 InsO zur Mitwirkung anzuhalten. Zum einen fehlt es dafür an dem notwendigen zulässigen Antrag (vgl. FK-Ins/Schmerbach, 3. A. 2001, § 14 InsO Rn. 90 und 93). Zum anderen erscheinen Zwangsmittel in solchen Fällen verfehlt und unverhältnismäßig. Denn - worauf das AG Dresden in der zitierten Entscheidung zu Recht hinweist - die Schuldnerin hätte es in der Hand, den Zwangsmitteln durch einfache Rücknahme ihres Antrags zu entgehen. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte bedingungslose Rücknahmemöglichkeit zeigt, dass das Gericht letztlich nicht gegen den Willen der antragstellenden Schuldnerin zu ermitteln hat und so die Amtsermittlungspflicht ihre Begrenzung erfährt. Überlegenswert wäre es letztlich auch, ob nicht in dem Umstand, dass die antragstellende Schuldnerin trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, eine konkludente Rücknahme ihres Eröffnungsantrags zu sehen wäre. Denn eine solche Schuldnerin bringt doch relativ deutlich zum Ausdruck, dass sie. an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - momentan kein Interesse hat, Dass das Insolvenzverfahren auch dem Gläubigerschutz dient, ändert an dieser Auffassung nichts. Die gefährdeten Gläubiger können selbst initiativ werden und einen Eröffnungsantrag stellen. In dessen Rahmen wäre es auch zulässig, Zwangsmittel gegen die Schuldnerin zu ergreifen, sollte diese ihrer Mitwirkungspflicht aus § 20 InsO auch dann nicht nachkommen wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028461 |
DZWir 2002, 390 |
NZI 2002, 555 |
NZI 2002, 555-556 |
ZInsO 2002, 885 |
ZInsO 2002, 885 (Volltext mit red. LS) |
ZVI 2002, 364 |