Verfahrensgang
AG Schwerin (Beschluss vom 05.01.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 18.01.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 05.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: EUR 83 216,22.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. ist in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co.I. KG (G.) durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 12.01.1998 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt worden.
Die Gläubigerversammlung hat am 23.03.1998 u.a. unter Ziff. 4. beschlossen:
„Die eingehenden Gelder sollen bei der Hypo-Bank S. zu den dort üblichen Bedingungen hinterlegt werden.”
Unter Ziff. 5. heißt es:
„Der Verwalter soll dem Gericht über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen in 6-monatigen Abständen.”
Auf seine Anträge vom 22. 01.1999 und 25.03. 2002 erhielt der Beschwerdeführer Vorschüsse in Höhe von insgesamt 162 756,78 DM (83 216,22 EUR).
Ende Januar 2003 lernte der Beteiligte zu 1. die Eheleute W. kennen, die in M. die G. GmbH geleitet hatten. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das Unternehmen wurde von dem Insolvenzverwalter Dr. W. fortgeführt. Die Eheleute W. beabsichtigten, die G. GmbH zu erwerben und baten den Beschwerdeführer, ihnen bei einer Sanierung zu helfen. Der Beschwerdeführer und die Eheleute W. beschlossen, eine Auffanggesellschaft zu gründen, die den Geschäftsbetrieb der insolventen G. GmbH von dem Insolvenzverwalter zu einem Kaufpreis von 180 000,00 EUR aufkaufen sollte. Gespräche mit mehreren Geldinstituten wie der Deutschen Bank und der Sparkasse S., die zur Finanzierung des Kaufpreises gewonnen werden sollten, scheiterten. Da der Insolvenzverwalter der G. GmbH „Druck machte” und schnell zu einem Vertragsabschluss kommen wollte, schlug der Beschwerdeführer vor, den Kaufpreis über ein Darlehen der Firma G. zu finanzieren. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.02.2003 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit den Eheleuten W. die Firma G. GmbH. Zweck dieser Gesellschaft war Erwerb und Fortführung des Unternehmens der G. GmbH. Dem Beschwerdeführer wurden 90 % der Geschäftsanteile eingeräumt, die Eheleute W. wurden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Eine Gewinnbeteiligung aus dem Betrieb der G. GmbH erhielt der Beschwerdeführer nicht.
Am 05.03.2003 schloss der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma G. mit der Firma G. GmbH einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 180 000,00 EUR. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
„§ 1
Kreditgegenstand
1. Der Kreditnehmer erhält ein Darlehen in Höhe von 180 000,00 EUR zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs des Unternehmens der G. GmbH, geschäftsansässig in 23879 M.….
…
§ 8
Sicherheiten
1. Absicherung der Ansprüche des Kreditgebers aus diesem Vertrag wird ihm das derzeitige und das zukünftige von Rechten Dritter befreite Anlagevermögen sowie der Lager-/Warenbestand der G. GmbH, welches sich im Geschäfts- und Betriebsgebäude der Gesellschaft im R. in M. befindet, zur Sicherheit übereignet. Beide Parteien sind sich über den Umfang der angegebenen Sicherheiten einig und verzichten auf eine genaue Inventarisierung. Ferner tritt die G. GmbH sämtliche bestehende und alle zukünftigen Forderungen an den Kreditgeber ab. Für den Fall, dass der Kreditnehmer die Forderungen an einen Factor oder anderweitig verkauft, tritt dieser die Auszahlungsansprüche gegenüber dem Factor oder sonstigen Dritten an den Kreditgeber ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
…”
Das Darlehen wurde unmittelbar auf das von dem Insolvenzverwalter der G. GmbH angegebene Anderkonto überwiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2003 legte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Verwalterbericht vor. Ein Hinweis auf den Abschluss des Darlehensvertrages bzw. auf das ausgereichte Darlehen findet sich in diesem Bericht nicht. Beigefügt waren dem Schreiben vom 07.04.2003 zwei Kontoauszüge zweier Konten der Hypo-Vereinsbank S., aus denen sich jedoch nicht die Überweisung des Darlehnsbetrages ergab.
Im Oktober 2003 kam der Beschwerdeführer seiner Berichtspflicht nicht nach. Daraufhin forderte ihn das Amtsgericht mit Schreiben vom 30.10.2003 auf, den fälligen Sachbericht zu vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 29.12.2003 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Bericht, ohne jedoch den abgeschlossenen Darlehensvertrag über 180 000,00 EUR zu erwähnen. Trotz der Bezugnahme auf einen „Massebestandsnachweis” waren aktuelle Kontoauszüge dem Bericht nicht beigefügt.
Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2004 auf, den Massebestandsnachweis nachzureichen. Mit Schreiben vom 10.02.2004 reichte der Beschwerdeführer dann zwei Kontoauszüge ein. Aus diesen ergab sich per 06.01.2004 ein Saldo von 155 944,68 EUR (Festgeldkonto, zuletzt vorgelegter Kontoauszug vom 02.01.2003: EUR 333 514,37) sowie per 04.02.2004 ein Saldo von 127 196,37 EUR (Anderkonto,zuletzt vorgelegter Kontoauszug vom 03.04.2003: EUR 3...