Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.767,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Herr betrieb als eingetragener Kaufmann unter seinem Namen ein Autohaus an zwei Standorten in mit 21 Mitarbeitern. Die Firma unterhielt bei der Beklagten unter der Konto-Nr. 7450 620 00 ein Girokonto, für das einer nicht näher bekannten Zahl von Gläubigern Abbuchungsermächtigungen erteilt worden waren. In der Zeit vom 1.10. bis zum 27.12.2004 erfolgen auf das Konto Bareinzahlungen in Höhe von 38,900,00 EUR. Der Rechnungsabschluss zum 31.12.2004 wies ein Guthaben in Höhe von 814,44 EUR zu Gunsten der Firma aus.
Am 30.12.2004 beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 6.1.2005 wurden daraufhin Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners sollten nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein. Mit Schreiben vom 25.1.2005 an die Beklagte widersprach der Kläger pauschal sämtlichen Lastschriften auf Grund erteilter Einzugsermächtigungen ab dem 1.10.2004. Diese Lastschriften beliefen sich in der Zeit bis zum 27.1.2005 auf 23.767,04 EUR.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 31.1.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 31.3.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger bezüglich des Kontos einen Rechnungsabschluss, der ein Guthaben zu Gunsten des Gemeinschuldners in Höhe von 891,49 EUR aufwies. Die Forderung des Klägers, diesen Rechnungsabschluss in Höhe der Lastschriften ab dem 1.10.2004 zu berichtigen, wurde von der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte deshalb auf Auszahlung der Lastschriftbeträge in Anspruch.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.767,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Der Gemeinschuldner habe das Girokonto vereinbarungsgemäß nur im Guthaben führen dürfen. Ihm sei mehrfach mitgeteilt worden, dass Lastschriften nur bei entsprechender Deckung eingelöst würden. Um für eine Deckung zu sorgen, habe er die Bareinzahlungen auf das Konto vorgenommen. Die Beklagte meint deshalb, der Widerspruch des Klägers sei bedeutungslos, weil der Gemeinschuldner die auf Grund der Einzugsermächtigungen vorgenommenen Belastungen bereits genehmigt gehabt habe.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Gemeinschuldner hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von 23.767,04 EUR aus den §§ 700, 695 BGB, der gemäß § 80 InsO vom Kläger geltend zu machen ist.
Zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten bestand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girovertrag. Soweit ein Girokonto ein Guthaben aufweist, ist mit dem Girovertrag ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag im Sinne des § 700 BGB verbunden, der dem Kontoinhaber einen Auszahlungsanspruch bezüglich des Guthabens gemäß § 695 BGB gibt (vgl. BGH NJW 94, 318 ff).
Soweit die Beklagte das Konto in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 27.01.2005 auf Grund der vom Gemeinschuldner erteilten Einzugsermächtigungen mit 23.767,04 EUR belastet hat, bestand tatsächlich kein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus den §§ 675, 670 BGB, so dass der Saldo gemäß § 812 BGB in dieser Höhe zu Gunsten des Gemeinschuldners zu berichtigen ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch hätte nur dann bestanden, wenn der Gemeinschuldner oder der Kläger die entsprechenden Belastungsbuchungen genehmigt hätte. Als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt war der Kläger berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern (vgl. BGH NJW 05, 675 ff). Von dieser Befugnis hat der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2005 Gebrauch gemacht, indem er sämtlichen Belastungsbuchungen auf Grund von Abbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren widersprochen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Gemeinschuldner die entsprechenden Belastungen nicht bereits zuvor genehmigt.
Eine Genehmigung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinschuldner in der Zeit vom 01.10. bis zum 27.12.2004 erhebliche Bareinzahlungen auf das Konto vorgenommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bareinzahlungen entsprechend der Behauptung der Beklagten erfolgt sind, um für eine entsprechende Deckung des Kontos für Abbuchungen im Lastschriftverfahren zu sorgen. Angesichts des Umfangs des über das Konto ausgeführten Zahlungsverkehrs kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gemeinschu...