Der BFH hat mit Urteilen v. 21.8. bzw. 22.8.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 17/19, II R 18/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 einige grundlegende Aussagen zu § 6a GrEStG getroffen. Er hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen, wonach § 6a GrEStG keine unionsrechtlich unzulässige staatliche Beihilfe darstellt. Insbesondere setzt die Anwendung von § 6a GrEStG nicht die Feststellung einer Doppelbesteuerung voraus. Das herrschende Unternehmen muss kein Unternehmen i.S.d. UStG sein. Herrschendes Unternehmen kann jeder Rechtsträger i.S.d. GrEStG sein, der wirtschaftlich tätig ist. Für den Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit reicht die Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft aus, wobei es unerheblich ist, ob sich diese im Betriebs- oder Privatvermögen befindet. Von daher kann auch der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich im Privatvermögen befinden, herrschendes Unternehmen sein. Möglich dürfte es sein, dass es im Rahmen eines Konzerns mehrere herrschende Unternehmen gibt. Entschieden hat der BFH darüber aber nicht. Die Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen sind nur insoweit einzuhalten, als sie aufgrund des Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Das von der FinVerw bejahte Verbunderfordernis besteht mangels gesetzlicher Regelung nicht. Die Behaltensfristen beziehen sich nur auf die am Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligten Gesellschaften. Sie gelten auch unabhängig von der Umwandlungsrichtung. Aus den Entscheidungen des BFH könnte zu entnehmen sein, dass eine teleologische einschränkende Auslegung bei fehlender objektiver Steuerumgehungsmöglichkeit wie im Rahmen von §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 Abs. 3 GrEStG im Rahmen von § 6a GrEStG nicht in Betracht kommt. Ausdrücklich entschieden hat der BFH darüber nicht. Eine entsprechende Einschränkung sollte aber auch im Rahmen der Konzernklausel bejaht werden. Auch eine nachgelagerte und nach § 6a GrEStG begünstigte Umwandlung sollte zu keiner Verletzung der Behaltefristen nach §§ 5, 6 GrEStG führen. Offen ist die Reaktion der FinVerw auf die obigen BFH-Urteile.
(so Wischott/Graessner, Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel – Wie geht es nach den Entscheidungen des BFH weiter?, NWB 2020, 1320)