Rn. 136
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für Spenden, die dem Empfänger nach dem 31.12.2016 zufließen (§ 84 Abs 2c EStDV) gilt § 50 EStDV idF des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679).
Zuwendungen iSd § 10b EStG dürfen nach § 50 Abs 1 EStDV nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie durch eine vom Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs 5 AO (ausführlich dazu s Rn 139) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte oder gemäß § 50 Abs 1a EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelte Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wurden.
Hat der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen FA angezeigt, reicht nach R 10b1 Abs 4 S 1 EStR 2012 – unter den in R 10b1 Abs 4 S 2 EStR 2012 bezeichneten Voraussetzungen – als Nachweis eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus. Die Regelung gilt allerdings nicht für Sach- und Aufwandsspenden, R 10b Abs 4 S 3 EStR 2012. Die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung kann als schreibgeschütztes Dokument auf elektronischem Wege an den Zuwendenden übermittelt werden, durch den der Ausdruck erfolgt, BMF v 06.02.2017, BStBl I 2017, 287.
Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug, BFH v 19.07.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179 Rz 16 mwN; BFH v 12.12.2017, X R 46/16, BFH/NV 2018, 717. Dies gilt nach § 50 Abs 1 S 2 EStDV bis einschließlich des VZ 2024 (§ 84 Abs 2 d EStDV) nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 u 3 EStG (s Rn 19). Ab dem 01.01.2024 können sich gemäß Art 50 Abs 10 JStG 2020 Organisationen in der EU und im EWR, die Spenden aus Deutschland erhalten, in ein beim BZSt neu einzurichtendes Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO) aufnehmen lassen. Ist die betreffende Organisation im Zuwendungsempfängerregister aufgenommen, darf sie für Zuwendungen die nach dem 31.12.2024 erfolgen, Spendenquittungen nach amtlichem Muster ausstellen (vgl BT-Drucks 19/25160, 195); Bott, BB 2021, 479, 483. Zu den für Zuwendungen ab dem 01.01.2014 zu verwendenden amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger vgl BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; ausführlich dazu s Rn 141. Zum Nachweis von Zuwendungen, die durch Online-Banking bewirkt wurden, vgl OFD Magdeburg v 14.02.2006, StEK EStG § 10b Nr 412; zu Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen vgl BMF v 08.12.2000, BStBl I 2000, 1557; zu den Besonderheiten, die bei Zuwendungsbestätigungen des Schulelternbeirats gelten, OFD Ffm v 29.01.2018, S 2223 A 34 – St 237.
Der Zuwendungsempfänger muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung dazu berechtigt sein, BFH v 12.12.2017, X R 46/16, BFH/NV 2018, 717; BFH v 19.07.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 80 (Oktober 2019); FG BdW v 24.02.2014, 10 K 3811/12, EFG 2014, 257. Einer Stiftung, der noch keine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützig ausgestellt wurde (BFH v 12.12.2017, X R 46/16, BFH/NV 2017, 717) oder für die noch kein Feststellungsbescheid nach § 60a AO ergangen ist, fehlt es somit an der entsprechenden Berechtigung zur Ausstellung der Zuwendungsbestätigung. Hingegen kann eine Zuwendungsbestätigung, die lediglich ein nicht korrektes Ausstellungsdatum enthält, Grundlage für einen Sonderausgaben-Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, sofern die Körperschaft zum tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung der in Rede stehenden Zuwendungsbestätigung dem Grunde nach zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist (BFH v 12.12.2017, X R 46/16, BFH/NV 2018, 717).
Rn. 137
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zum Inhalt der Zuwendungsbestätigung bei der Zuwendung von Geld bestimmt § 50 Abs 1 EStDV iVm R 10b. 1 Abs 3 EStR 2012; H 10b.1 EStH 2020 "Zuwendungsbestätigung" sowie Anlage 4 zu BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333, dass sie den Namen des Zuwendenden, die Höhe der Zuwendung, den Wert einer Sachzuwendung sowie die Angabe enthalten muss, dass der Zuwendungsempfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet wird. Erforderlich ist ferner die Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung, BFH v 16.03.2021, X R 37/19, BStBl II 2021, 810; aA FG Mchn v 14.08.2006, 15 K 1701/04, EFG 2007, 1873. Dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen, BFH v 16.03.2021, X R 37/19, BStBl II 2021, 810.
Bei Sachzuwendungen sind ferner genauere Angaben über die Bewertung erforderlich, ausführlich dazu s Rn 234. Erfolgte die Zuwendung durch einen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch, muss darauf in der Zuwendungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen werden, ausführlich dazu s Rn 250ff.
Gemäß § 50 Abs 2 EStDV kann der Spender den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen...