Rn. 1
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Verlorene oder als Mietvorauszahlung gezahlte Zuschüsse des Mieters zu Baumaßnahmen sind Einnahmen bei Zufluss, sie mindern nicht die HK, grundsätzlich BFH vom 28.10.1980, VIII R 34/76, BStBl II 1981, 161, ein Wahlrecht – Einnahme oder Minderung der HK – besteht im Bereich der Überschussermittlung nicht (so auch BFH vom 22.01.1992, X R 23/89, BStBl II 1992, 488; BFH vom 26.03.1991, IX R 104/86, BStBl II 1992, 999); bei Sachleistung, zB Errichtung eines Gebäudes, fließen sie nicht erst bei Fertigstellung, sondern mit Baufortschritt (§ 946 BGB) zu und können nicht auf die Laufzeit der Miete verteilt werden, BFH vom 26.07.1983, VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755; FG Mchn vom 12.12.1991, 15 K 1141/91, EFG 1992, 344 zu Pachtvorauszahlungen. Um den einmaligen Zufluss beim Vermieter zu vermeiden, kann der Mieter statt des Zuschusses ein zinsgünstiges Darlehen gewähren, BFH vom 23.06.1988, IV R 139/86, BStBl II 1988, 1001. Für Mieterzuschüsse ist ab dem VZ 2005 § 11 Abs 1 S 3 EStG zu beachten, R 21.5 Abs 3 S 2 EStR 2012.
Rn. 2
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die keine Mieterzuschüsse sind (zB Zuschuss einer Flughafengesellschaft für den Einbau von Lärmschutzfenstern), gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus VuV, R 21.5 Abs 1 S 1 EStR 2012. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um HK, ist die AfA nach den um den Zuschuss geminderten HK zu bemessen, R 21.5. Abs 1 S 2 EStR 2012. Handelt es sich bei zu den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen oder Schuldzinsen, sind die WK entsprechend zu mindern, R 21–5 Abs 1 S 5 EStR 2012. Fällt die Zahlung des Zuschusses zu den Erhaltungsaufwendungen und die WK nicht in einen VZ, ist der Zuschuss bei Zufluss Einnahme bei VuV, R 21.5 Abs 1 S 6 EStR 2012.
Rn. 3
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Baumaßnahmen mindern die AK/HK beim Empfänger auch dann, wenn sie bei Zufluss im Vorjahr (zu Unrecht) als Einnahme behandelt wurden, BFH vom 26.03.1991, IX R 104/86, BStBl II 1992, 999.
Werden die Zuschüsse zurückgezahlt, sind sie im Jahr der Rückzahlung als WK zu berücksichtigen (R 21.5 Abs 1 S 10 EStR 2012).
Rn. 4
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Sind die öffentlichen Zuschüsse eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, zB für eine Mietpreisbindung, sind sie Einnahmen (§§ 8, 21 Abs 1 EStG), BFH vom 26.03.1991, IX R 104/86, BStBl II 1992, 999; R 21.5 Abs 2 S 1 EStR 2012; § 11 Abs 1 S 3 EStG ist zu beachten.
Zuschüsse nach dem sog Dritten Förderungsweg (§ 88d Abs 2 WoBauG) sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen zu erfassen, BFH vom 14.10.2003, IX R 60/02, BStBl II 2004, 14, anders bei Eigenheimförderung.
Anders auch Vorauszahlungsmittel analog § 39 Abs 5 StBauFG, sie fließen erst zu, wenn feststeht, dass sie nicht zurückzuzahlen sind, BFH vom 14.02.1995, IX R 5/92, BStBl II 1995, 380. Werden Vorauszahlungsmittel iSd § 43 Abs 3 StBauFG zunächst als Darlehen gewährt, nachfolgend jedoch in einem späteren VZ in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt, so führt diese Entscheidung in diesem VZ, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlungsmittel, zu einer Minderung der HK, BFH vom 07.12.2010, IX R 46/09, BStBl II 2012, 310.