Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 11b EStG bezweckt die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmäler. Die Norm steht in Zusammenhang mit § 7i EStG, der durch erhöhte Absetzungen von bestimmten AK oder HK die Finanzierung von Baudenkmälern und einzelnen Gesamtanlagen fördert, während § 11b EStG den entsprechenden Erhaltungsaufwand fördert. Zum Verhältnis des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG zu § 11b EStG s Rn 10.
Wie auch im Anwendungsbereich des § 11a EStG gilt § 11b EStG sowohl bei WG des BV wie auch des PV (s auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 3).
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die für die Bescheinigung nach § 11b EStG zuständigen Behörden sind in BMF BStBl I 2015, 506 aufgeführt (H 11b EStH 2021). Das BMF v 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 hat eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien herausgegeben.
Zum Prüfungsumfang des FA s Rn 9, zum Verfahren s Rn 16.
Rn. 2a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 11b EStG unterscheidet tatbestandlich
- die Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (S 1; Einzelheiten s Rn 10 und 13ff) und
- die Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Gebäudegruppen oder Gesamtanlagen (S 2; s Rn 12).
- S 3 nennt entsprechend anwendbare Vorschriften.
Rn. 3
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Begriffsbestimmungen für Denkmale (Baudenkmale) sind in den LandesdenkmalschutzG zu finden, zB in § 2 DenkmalschutzG (DSchG) NW iDF vom 15.11.2016:
Zitat
„(1) 1Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. 2Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
(2) 1Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. 2Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) 1Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. 2Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. 3Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(4) 1Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. 2Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) 1Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. 2Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
(6) Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
(7) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind.
(8) Auf Archivgut nach § 2 Absatz 3 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.”
Rn. 4
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Grundsätzlich können Erhaltungsaufwendungen nur im Jahre der Zahlung abgezogen werden (Abflussprinzip, § 11 Abs 2 EStG; zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand: gelten die allgemeinen Grundsätze, s § 6 Rn 276ff (Dräger/Dorn); Zenefels, ZflR 2011, 779). Dieser Grundsatz wird – wie bei § 11a EStG – durch § 11b EStG durchbrochen, indem die Aufwendungen wahlweise auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden können. Die Vorschrift ist – als Nachfolger des § 82k EStDV aF – durch das WohnungsbauförderungsG vom 22.12.1989 (BStBl I 1990, 312) eingeführt worden. Sie findet gemäß § 52 Abs 14d 1990 Anwendung...