Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 200
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wirtschaftsüberlassungsverträge (WÜV) haben sich aufgrund der besonderen Verhältnisse in der LuF im Zusammenhang mit dem Generationswechsel entwickelt. Der WÜV soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (BFH v 24.07.1975, BStBl II 1975, 772; BFH v 05.02.1976, BStBl II 1976, 335).
Der Hofeigentümer behält sein Vermögen u überlässt dem Nutzungsberechtigten lediglich die Nutzung des Vermögens gegen Übernahme verschiedener Verpflichtungen. Der Nutzungsberechtige erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum, da er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer nicht von der Einwirkung auf das WG ausschließen kann.
Der WÜV ähnelt strukturell einer Betriebsverpachtung im Ganzen; er unterscheidet sich davon nur insoweit, als kein Pachtzins (ausschließlich Geld) vereinbart ist, sondern dem Eigentümer vielmehr altenteilsähnliche Leistungen (freier Umgang auf dem Hof, Übernahme der Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Versicherungen u Beiträge sowie des Kapitaldienstes etc) gewährt wird; zusätzlich kann auch noch ein monatlicher Geldbetrag (Taschengeld) zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Hofeigentümers bezahlt werden (BFH v 25.06.2014, BStBl II 2014, 889).
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des luf Betriebs gegen Versorgungsleistungen ermöglichte vor allem im bäuerlichen Familienbetrieb u dort vor allem im Verhältnis zur Hofübergabe bzw vor Eintritt des Erbfalls eine Zwischenlösung (vergleichbar der Betriebsverpachtung o der Übergabe gegen Nießbrauchsvorbehalt). Der BFH hatte deshalb den WÜV als einen familienrechtlichen Vertragstyp mit erbrechtlichem Bezug bezeichnet (BFH v 18.02.1993, BStBl II 1993, 546). Der Überlassende blieb dabei mangels endgültiger Hofübergabe gesichert, während sich der Übernehmer bewähren konnte u musste (BFH v 23.01.1992, BStBl II 1993, 327). Damit entfiel auch die Notwendigkeit eines den Betrieb vielleicht übermäßig belastenden Pachtzinses (Kanzler, FR 1992, 239).
Rn. 201
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ab der Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG durch das JStG 2008 (gültig bis VZ 2014, ab VZ 2015 kodifiziert in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG durch ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) sind auf ab dem 01.01.2008 geschlossene WÜV beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht mehr als SA abzugsfähig (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 22; bestätigt durch BFH v 25.06.2014, BStBl II 2014, 889), mit der Folge, dass die nachstehenden Ausführungen – soweit es um den Abzug der Aufwendungen als Versorgungsleistungen geht – lediglich noch Bedeutung für vor dem 01.01.2008 geschlossene WÜV haben (s Rn 206a).