Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 209
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Auch – und insbesondere – in der LuF wird der Generationenwechsel häufig durch das Rechtsinstitut des Nießbrauchs vorbereitet. Der Nießbrauch stellt regelmäßig den ersten Teilschritt einer Unternehmensnachfolge dar; durch ihn werden Vermögen und Nutzungsmöglichkeit getrennt und erst später dann – durch dessen Beendigung – wieder zusammengeführt.
Mit einem Nießbrauch belastet werden können Sachen aller Art (§§ 1030–1067 BGB) sowie Rechte (§§ 1068–1094 BGB). Darüber hinaus regelt das BGB den Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085–1088) und an einer Erbschaft (§ 1089), also an Sachgesamtheiten.
Der Nießbrauch an einem Unternehmen ist zivilrechtlich nicht ausdrücklich geregelt; es handelt sich hierbei um eine Mehrheit von Nießbrauchsrechten. Da er aber in § 1055 Abs 2 BGB (Nießbrauch an einem Landgut) sowie 22 Abs 2 HGB (Nießbrauch an einem Handelsgeschäft) gesetzlich Erwähnung findet, kann an seiner rechtlichen Zulässigkeit kein Zweifel bestehen. Beim Unternehmensnießbrauch ist die Bestellung des Nießbrauchs durch einheitlichen Rechtsakt nicht möglich; erforderlich ist vielmehr die Begründung des Nießbrauchs an sämtlichen zum Unternehmen gehörenden Gegenständen entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Nießbrauch ist als höchstpersönliches Recht unvererblich und nicht übertragbar (§§ 1059, 1061 BGB), seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden.
Der Nießbrauch endet grundsätzlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt; dies kann bei einem lebenslänglich vereinbarten Nießbrauch der Tod des Berechtigten sein (§ 1061 BGB) oder abweichend davon, indem der Berechtigte auf dessen Ausübung (formlos) verzichtet. Einkommensteuerlich vollzieht sich dieser Vorgang neutral; es tritt lediglich insoweit eine Rechtsnachfolge ein, dass mit der Vereinigung beider Betriebe in der Hand des Eigentümers das noch nicht verbrauchte AfA-Volumen auf diesen übergeht.
Der Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchs geht regelmäßig einher mit der Einräumung von Versorgungsleistungen (s Rn 273d), er kann aber auch mit und ohne Gegenleistung erfolgen.
Leistet der Nießbrauchsverpflichtete an den Berechtigten eine Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe seines Nießbrauchsrechts, ist diese beim Berechtigten in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG zu erfassen (BFH v 08.05.2019, VI R 26/17, BStBl II 2 019 660).