Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 42a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Zur Binnenfischerei gehört die Fischerei sowohl in stehenden als auch in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, zB Verleihung, beruht (Abschn 7.03 BewRL/A 237.13 AEBewGrSt). Als Teichwirtschaft kommt die Fischzucht (hauptsächlich von Karpfen und Forellen) in stehenden Gewässern in Betracht. Als Teich ist ein künstlich gestautes stehendes Wasser anzusehen, das nach Bedarf angefüllt oder abgelassen werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gewässer nur künstlich gestaut oder insgesamt künstlich angelegt ist. Nicht vom Begriff des Teiches umfasst werden aber künstliche Zuchtbehälter aus Stahl oder Kunststoff, weil insoweit die für einen Teich erforderlich Einbindung in die natürliche Umgebung fehlt (so auch FG Niedersachsen v 25.02.1977, EFG 1978, 100 rkr; FG Niedersachsen v 08.09.1994, EFG 1995, 232, bestätigt durch BFH v 31.07.1995, BFH/NV 1996, 216; aA die FinVerw, zB FM Bayern v 17.04.1997, 34 – S 3172–4/7–20 203, welche auch die Forellenerzeugung und -mast in Fließkanalanlagen sowie die Fischmast in Kunststoffbehältern, die in einer Halle aufgestellt sind, noch der Teichwirtschaft zugeordnet wissen will).
Sowohl der Binnenfischerei als auch der Teichwirtschaft ist gemeinsam, dass der jeweilige Betrieb weder eine Futtergrundlage bieten muss, dh, dass auch ausschließlich zugekauftes Futter verwertet werden kann, noch dass diese in eigenen oder gepachteten Gewässern betrieben werden müssten (RFH v 16.10.1935, RStBl 1936, 186; BFH v 15.11.1956, BStBl III 1957, 37).
Der Zukauf von Jungfischen ist nur dann der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen, wenn diese mindestens drei Monate im Betrieb verbleiben; bei einer kürzeren Verweildauer sind diese als fremde Erzeugnisse iSd R 15.5 Abs 5 S 7, 8 EStR 2012 zu werten (Abschn 1.03 Abs 1 BewRL analog für Zwecke der Einheitsbewertung mE auch weiterhin indiziell für das Ertragsteuerrecht anwendbar und ebenso FG Bremen v 27.06.1986, EFG 1986, EFG 1986, 601 und FG Niedersachsen v 08.09.1994, EFG 1995, 232).
Die Küsten- und Hochseefischerei ist dagegen grundsätzlich gewerblicher Natur (RFH v 16.10.1935, RStBl 1936, 186). Das gilt auch für vor der Küste planmäßig angelegte Muschelkulturen und, da das Gesetz nur Binnenfischerei und Teichwirtschaft erwähnt, für die Zucht von Seefischen in abgegrenzten Meeresteilen (aA die FinVerw, welche die Netzgehegehaltung von Fischen in Küstengewässern mE systemwidrig der landwirtschaftlichen Teichwirtschaft zuordnet).