Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 46
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Der vorstehend dargestellte Zusammenhang besteht grundsätzlich dann, wenn ein LuF Eigentümer zusammenhängender (land-, forst- o fischereiwirtschaftlich nutzbarer) Ländereien ist, welche nach § 7 BJagdG einen sog Eigenjagdbezirk bilden (regelmäßig mindestens 75 ha, in Bayern mindestens 81,75 ha) u dieser die LuF sowie die Jagd selbst betreibt; der notwendige Zusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der LuF als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären einen Eigenjagdbezirk zu bilden (BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs mit dem luf Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des LuF nachhaltig zu sichern; so dient die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen nicht nur der Verhinderung von Waldschäden, sei es nun in der Landwirtschaft o aber in einem rein forstw Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher luf Arbeiten mit der Hege u Pflege des Wildes u dem Wildabschuss.
Der Zusammenhang zwischen Jagd u dem luf Betrieb gilt auch für den Fall, dass der Pächter eines luf Betriebs auch das damit verbundene Jagdausübungsrecht (das Jagdrecht selbst verbleibt als Bestandteil des Grund u Bodens beim Eigentümer desselben) (mit-)gepachtet hat (§ 11 BJagdG).
Rn. 46a
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Verpachtet ein Eigenjagdinhaber sein ihm zustehendes Jagdausübungsrecht, erzielt er insoweit Einkünfte aus LuF iSd § 13 Abs 1 Nr 3 EStG. Dies gilt auch für den Fall, dass er nicht nur das Jagdausübungsrecht, sondern auch die luf genutzten Flächen verpachtet; soweit der LuF in diesem Fall von seinem Wahlrecht der Betriebsaufgabe Gebrauch gemacht hat, ist bezüglich der Jagdpachteinnahmen der Zusammenhang mit § 13 Abs 1 Nr 3 EStG gelöst. Die Pachteinnahmen fließen dann als Einnahmen aus VuV nach § 21 Abs 1 Nr 1 EStG zu (Gmach, FR 1994, 381 mwN).