Rn. 206a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Für WÜV, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige günstige Rspr, wonach Versorgungsleistungen iSv § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF vorliegen, weiter (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 81).

Der Bestandsschutz fällt allerdings weg, wenn Altverträge nach dem 31.12.2007 umfassend geändert werden, wenn also zB die Person des Berechtigten ausgewechselt wird o wenn ein bislang steuerlich anzuerkennender Pachtvertrag wegen Wegfalls der Pachtzahlungen nach dem 31.12.2007 nunmehr in einen WÜV umzudeuten ist.

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