Rn. 13b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Betrieblich bedingte Lieferungs- und Leistungskredite aus den von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht erfassten "übrigen Rechtsgeschäften" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gehören zum Einzel-BV des Gesellschafters und nicht zu seinem Sonder-BV I.
Ebenso Lieferungs- und Leistungsforderungen aus vorgesellschaftlicher Zeit; diese verwandeln sich nur unter besonderen Umständen in Sonder-BV I (dh steuerliches EK in der Gesamtbilanz, s Rn 95), nämlich entweder bei ausdrücklicher oder stillschweigender Darlehensvereinbarung (Umwidmung) oder bei vereinbarungsgemäßer Behandlung als Gesellschaftereinlage (BFH BStBl II 1979, 673). Wegen der Auswirkungen eines Verzichts in solchen Fällen Hinweis auf s Rn 74b.
Erwirbt ein Gesellschafter Forderungen eines Dritten gegen die PersGes und werden die geschuldeten Beträge der Gesellschaft weiterhin belassen, so bilden die Forderungen Sonder-BV I des Gesellschafters: BFH v 18.12.1991, BStBl II 1992, 585.
Die bloße Einrichtung eines üblichen Cash-Pools der Ober-PersGes mit mehreren Unter-PersGes bei sog Doppelstock-PersGes, der darauf beruht, dass Negativsalden kurzfristig innerhalb des üblichen Zahlungsziels wieder ausgeglichen werden und der Bankkredite vermeiden soll, bewirkt noch keine Umwidmung von kurzfristigen Warenverbindlichkeiten in Sonder-BV-I-Darlehen, weil er das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht modifiziert. Soweit die Warenschulden einer Unter-PersGes durch den Liquiditätsüberschuss anderer Unter-PersGes abgedeckt werden, kann ken Darlehen der Ober-PersGes vorliegen. Der Cash-Pool stellt idR kein Instrument dar, einzelne Gesellschaften im Unternehmensverbund länger- und mittelfristig mit Kreditmitteln zu versorgen.
Dient jedoch der Cash-Pool der Kapitalausstattung einzelner Unter-PersGes, ist darin ein Gesellschafterdarlehen im Sonder-BV I der Ober-PersGes an die Unter-PersGes zu sehen, gleichgültig, ob es sich um eigene Liquiditätsüberschüsse der Ober-PersGes oder um solche von Unter-PersGes handelt, sofern diese der Ober-PersGes auf Grund des Cash-Pools zur Verfügung stehen (so zu Recht Schulze zur Wiesche, DStZ 2016, 93, der als schädliches Bsp die Festlegung eines Überziehungslimits nennt).
Die Zuordnung zum gewerblichen Einzel-BV des Gesellschafters ist jedoch nicht zulässig bei fortlaufender gesellschaftsrechtlich veranlasster Kreditierung der PersGes (analog § 17 Abs 2a S 4 EStG idF lt JStG 2019 dann gegeben, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte; auch s BFH v 22.01.1981, BStBl II 1981, 427), die Forderung gehört dann vielmehr zum Sonder-BV I des Gesellschafters bei der PersGes (korrespondierende Bilanzierung der Forderung in der Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der PersGes: BFH vom 16.03.2017, BStBl II 2017, 943; s Rn 95). Das ist zB der Fall bei Wareneinkauf der PersGes in der Hauptsache nur bei den Gesellschaftern, wenn die durch die fortgesetzte Kreditierung seitens der Gesellschafter bewirkte Zufuhr von Mitteln die wirtschaftliche Grundlage der PersGes bildet: BFH BStBl II 1981, 427; BStBl III 1961, 123.
Im Einzelnen zur Behandlung einer zum gewerblichen Einzel-BV bzw zum Sonder-BV I gehörenden Kredit-/Darlehensforderung bei Darlehensverzicht und Auflösung der PersGes s Rn 74b und s § 15a Rn 28b (Bitz).