Rn. 1201
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 16 Abs 3 EStG enthält keine gesonderte Definition des Aufgabegewinns. § 16 Abs 2 EStG kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Betriebsaufgabe ergänzend herangezogen werden.
Rn. 1202
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Daneben erhalten S 5–8 des § 16 Abs 3 EStG spezielle begleitenden Regelungen. Nach S 6 ist für einzelne WG der Veräußerungspreis anzusetzen, soweit diese im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert werden. Diese Veräußerungspreise sind Bestandteil des Aufgabe-Endvermögens. Werden im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht einzelne WG, sondern betriebliche Sachgesamtheiten veräußert, liegt eine daneben gesondert zu beurteilende Betriebsveräußerung nach § 16 Abs 1 S 1 EStG vor. Die hieraus resultieren Veräußerungspreise sind nicht Teil des Aufgabegewinns, sondern eines gesonderten Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs 2 EStG.
Rn. 1203
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
WG, die im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht veräußert werden, sind nach § 16 Abs 3 S 7 EStG mit ihrem gemeinen Wert dem Aufgabe-Endvermögen hinzuzurechnen. Das gilt nur für solche WG, die Gegenstand eines aufgegebenen (Teil-)Betriebs sind. Wird nur ein Teilbetrieb aufgegeben (zu dieser Möglichkeit s Rn 925), der Restbetrieb jedoch fortgeführt, bleiben dessen WG BV.
Rn. 1204
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 16 Abs 3 S 8 EStG regelt für den Sonderfall der Aufgabe eines zu einer Mitunternehmerschaft gehörenden Betrieb, dass der Aufgabegewinn, soweit er auf ins PV entnommene WG entfällt, nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel den Mitunternehmern zugerechnet wird, sondern anhand der WG, die jeder einzelne Mitunternehmer bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
Rn. 1205
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Wie bei der Betriebsveräußerung ist auch für den Fall der Betriebsaufgabe der begünstigte Aufgabegewinn von dem nicht begünstigten laufenden Gewinn zu unterscheiden. Dazu im Einzelnen s Rn 1207f. Für den speziellen Sachverhalt, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe WG veräußert werden und auf Seiten des Veräußerers und auf Seiten des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (Verkauf an sich selbst), schreibt § 16 Abs 3 S 5 EStG vor, dass insoweit kein begünstigter Gewinn, sondern laufender Gewinn vorliegt. Dazu im Einzelnen s Rn 1224.
Rn. 1206
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Aus der Gesamtschau lässt sich als Aufgabegewinn der Betrag definieren, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten WG, aus dem gemeinen Wert der ins PV überführten WG und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des BV im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778 mwN; BFH v 16.12.2015, IV R 8/12, BFH/NV 2016, 646).
Zur Ermittlung des Aufgabegewinns werden das Aufgabe-Anfangsvermögen und das Aufgabe-Endvermögen ermittelt. Da Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils – mangels stiller Reserven – mit denselben Werten enthalten sind, wirken sie sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus (H 15.3 EStH 2019 "Totalgewinn").
Unter Beachtung der vorgenannten Besonderheit entspricht die Struktur des Aufgabegewinn somit im Wesentlichen der Struktur des Veräußerungsgewinns (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 580 (November 2018)). Zum Veräußerungsgewinn s Rn 401; nachfolgend werden ausschließlich Spezifika des bei der Betriebsaufgabe anfallenden Gewinns erörtert.