Rn. 1222

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Übergang eines steuerlich relevanten Betriebs zu einem Liebhabereibetrieb stellt grundsätzlich keine Betriebsaufgabe dar, s Rn 1069. Werden WG des Liebhabereibetriebs veräußert, ist dies unbeachtlich, solange nicht wieder eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Eine Besonderheit gilt für solche Fälle, bei denen die Einkünfte vor dem Übergang zum Liebhabereibetrieb nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wurden und bei denen die Anschaffung von WG noch steuerwirksam als BA geltend gemacht wurde, die spätere Veräußerung (oder ein anderer Realisationsakt wie die Entnahme ins PV) zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits Liebhaberei vorliegt.

Die Verwirklichung eines Realisationsakts in Bezug auf diejenigen WG des UV, die im Zeitpunkt des Strukturwandels bereits vorhanden waren und deren AK der StPfl in Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung steuerwirksam als BA abgezogen hatte, stellt dem Grunde nach einen Steuertatbestand, der als nachträgliche BE iSd § 24 Nr 2 EStG iVm § 15 Abs 1 EStG zu erfassen ist (BFH v 11.05.2016, X R 61/14, BStBl II 2016, 939). Da alle Wertveränderungen (positive wie negative), die erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht eingetreten sind, steuerlich irrelevant sind, ist als Einnahme der Wert anzusetzen, den das WG beim Übergang zum Liebhabereibetrieb hatte (BFH v 11.05.2016, X R 61/14, BStBl II 2016, 939).

Die Rspr ist konsequent und verdeutlicht, dass im Ergebnis zwei Sphären zu beachten sind. Sie begegnet aber praktischen Schwierigkeiten, denn nach § 8 VO zu § 180 AO sind nur die Unterschiedsbeträge zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der WG des AV gesondert und einheitlich festzustellen. Für das UV werden solche Werte daher idR nicht vorhanden sein. Solche nachträglichen Einkünfte, die im Wesentlichen der Tätigkeit des bisherigen Unternehmens entsprechen, sind im Regelfall nicht begünstigt (BFH v 07.04.1989, III R 9/87, BStBl II 1989, 874), zu besonderen Konstellationen s Rn 1237.

Zu den Auswirkungen weiterer nachträglicher Änderungen der Umstände, die sich auf Veräußerungserlöse, Aufgabekosten und Buchwerte auswirken, vgl im Einzelnen die Ausführungen s Rn 512, 667, 717.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge