Rn. 2681

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gesellschaften entstehen, wenn sich natürliche oder juristische Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Die Bezogenheit auf die einzelnen Gesellschafter ist mehr oder weniger eng. Bei AG, die in anderen Rechtsnormen als "anonyme Gesellschaft" bezeichnet werden (frz.: société anonyme, sp.: sociedad anónima), kennen sich die Gesellschafter, deren Anzahl häufig sehr groß ist, idealtypisch in der Regel nicht einmal, bei PersGes kommt es den Gesellschaftern regelmäßig darauf an, wer Mitgesellschafter ist.

Durch vertragliche Gestaltung kann von diesen Ausgangspositionen sehr weit abgewichen werden. So gibt es kleine AG, die durch Vinkulierung der Aktien genau steuern, wer in den Kreis der Aktionäre aufgenommen werden kann; andererseits gibt es PersGes (zB Publikum-KG) mit mehreren tausend Kommanditisten, bei denen die KG-Anteile nahezu wie eine Aktie gehandelt werden können.

Diese persönliche Nähe unter den Gesellschaftern kann also unterschiedlich stark ausgeprägt sein, dementsprechend wird in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung die Nachfolge in Gesellschaftsanteile unterschiedlich stark reglementiert.

 

Rn. 2682–2690

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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