Rn. 169
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden. Nicht ausreichend ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen lediglich (teilweise) zur Nutzung überlassen werden (BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 20.08). Wurde ein Verpflichtungsgeschäft über die wesentlichen Betriebsgrundlagen geschlossen (zB ein Unternehmenskaufvertrag), ist ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auch dann gegeben, wenn die einzelnen WG in mehreren Teilakten entsprechend dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz übereignet werden. Es kommt also auf das (durchgeführte) zugrundeliegende Kausalgeschäft an.
Bei einer sukzessiven Übertragung durch mehrere Verpflichtungsgeschäfte ist ein einheitlicher Übertragungsvorgang nur dann anzunehmen, wenn diese Geschäfte auf einem einheitlichen Übertragungsentschluss beruhen (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392; Blumers, DB 1988, 2317) u der Abschluss dieser Kausalgeschäfte in zeitlichem u sachlichem Zusammenhang zueinander stehen (BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653; BFH v 14.07.1993, BStBl II 1995, 15; Förster, StuW 2003, 114). Der einheitliche Übertragungsentschluss bildet den sachlichen Zusammenhang.
Wann ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben sein soll, wird nicht einheitlich beurteilt. Nach der Rspr kann ein zeitlicher Zusammenhang iRd Betriebsaufgabe bei maximal 18 Monaten zwischen erster u letzter Handlung noch bejaht werden (BFH v 30.08.2012, BFH/NV 2013, 376; Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 129, März 2013; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 121 (38. Aufl); nach BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653 sogar 25 Monate ausreichend bei schrittweiser unentgeltlicher Betriebsübertragung). Dieser zeitliche Rahmen gilt nicht nur bei einer gestaffelten Betriebsaufgabe, sondern bei einer zeitlich gestaffelten Betriebsveräußerung (glA Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 129, März 2013).
Rn. 170
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Unerheblich ist, wenn die Realisation der aus der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen entstehenden Gewinne in unterschiedliche VZ fällt (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392; glA Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 129, März 2013; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 121 (38. Aufl)).
War der Veräußerer aus rechtlichen o tatsächlichen Gründen gehindert, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zu übertragen, liegt grds keine begünstigte Veräußerung vor (BFH v 06.05.1999, BFH/NV 1999, 1329). Wenn sich die Übertragung ohne Verschulden des StPfl allerdings verzögert, wird von einer begünstigten Betriebsveräußerung auszugehen sein (glA Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 129, März 2013).