Rn. 2752
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Um die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zu steuern, hat die Praxis Nachfolge- und Abfindungsklauseln entwickelt, die es durch Gestaltung im Gesellschaftsvertrag ermöglichen, beim Tod eines Gesellschafters nur bestimmte Nachfolger in die Gesellschaft hineinzulassen, andere jedoch, gegen Abfindung, aus dem Gesellschafterkreis auszuschließen, vgl auch Ausführungen von Bitz (s § 15 Rn 57). Nachfolgeklauseln regeln, wer als Erbe oder Vermächtnisnehmer grds in den Kreis der Gesellschafter aufgenommen werden kann, die Abfindungsklausel greift ein, sobald eine – gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung – eigentlich als Erbe vorgesehene Person aufgrund der Nachfolgeklausel nicht Gesellschafter werden kann, da das Gesellschaftsrecht insoweit dem Erbrecht vorgeht.
Rn. 2753
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Fortsetzungsklausel war bei Personenhandelsgesellschaften früher dann erforderlich, wenn keine geeigneten Erben zur Verfügung standen und die bis 1998 beim Tod eines Gesellschafters vorgesehene Auflösung der Gesellschaft vermieden werden sollte. Sofern noch mindestens zwei Gesellschafter vorhanden waren, sicherte die Fortsetzungsklausel die Fortsetzung der Gesellschaft mit diesen. Das Vermögen des verstorbenen Gesellschafters wuchs den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend ihrer Quote (oder, bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelung, abweichend hiervon) zu, in den Nachlass fiel ein gegen die Gesellschaft gerichteter Abfindungsanspruch des Verstorbenen gegen die Gesellschaft.
Die Fortsetzungsklausel ist ab 2024 auch bei BGB-Gesellschaften nicht mehr erforderlich, um die Gesellschaft vor der gesetzlich bislang angeordneten Auflösung zu bewahren.
Rn. 2754
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die sog einfache Nachfolgeklausel sollte ursprünglich grds § 727 Abs 1 BGB aushebeln, wonach die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Mittels der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Damit wird die Zusammensetzung des Gesellschaftskreises letztlich durch den Erblasser bestimmt, der testamentarisch durch Erbeinsetzung entsprechend verfügen kann. Dies ist nur bei PersGes sinnvoll, bei denen es weniger auf die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten der Gesellschafter ankommt und bei denen durch entsprechende Stimmrechtsregeln die Steuerungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung auch dann möglich bleibt, sollten ungeeignete Personen in die Gesellschaft nachrücken.
Mit Inkrafttreten der Regelungen des MoPeG entspricht die einfache Nachfolgeklausel der gesetzlichen Regelung auch für GbR.
Rn. 2755
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit einer gesellschaftsvertraglichen sog qualifizierten Nachfolgeklausel wird die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt. Nur solche Personen, die in dieser Klausel namentlich genannt oder anhand anderer Kriterien (zB Alter, relevante Ausbildung) als Nachfolger in Frage kommen, rücken in die Gesellschafterstellung nach. Dies hat der Erblasser bei der Errichtung des Testaments zu berücksichtigen. Ist das Testament entsprechend formuliert, sind Gesellschafts- und Erbrecht im Gleichlauf und die als Nachfolger vorgesehene(n) Person(en) werden Gesellschafter. Hat der Erblasser jedoch Personen als Nachfolger in seinen Gesellschaftsanteil benannt oder nicht wirksam hiervon ausgeschlossen und ist deren Nachfolge von der qualifizierten Nachfolgeklausel nicht gedeckt, hindert diese Klausel den Eintritt in die Gesellschaft. Die gesperrten Nachfolger haben dann gegen die Gesellschaft einen Abfindungsanspruch.
Personen, die von vornherein nicht als Nachfolger in den Gesellschaftsanteil vorgesehen sind, können einen solchen Abfindungsanspruch nicht gegen die Gesellschaft geltend machen, ihnen stehen jedoch unter Umständen Ausgleichsansprüche, zB in Form von Pflichtteils(ersatz)ansprüchen, gegen die Erben zu.
Rn. 2756
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit der Teilnachfolgeklausel werden Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln kombiniert. Der Anteil an der PersGes unterliegt nicht in Gänze der Erbschaft. Stattdessen wird ein Teil allen oder einzelnen, entsprechend qualifizierten Erben entsprechend ihrer Erbquote übertragen, der verbleibende Anteil wächst den anderen Gesellschaftern zu.