Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 200
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aufgrund der weiten Auslegung des AK-Begriffs (s Rn 185) ist auch eine Berücksichtigung von nachträglichen Aufwendungen als AK möglich. Maßgebend ist, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurden. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Anschaffung ist nicht nötig.
Zu den nachträglichen AK gehört insbesondere die verdeckte Einlage. Bei der verdeckten Einlage führt der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel zu. Dies basiert grundsätzlich auf einem Gesellschaftsverhältnis. Folglich sind verdeckte Einlagen grundsätzlich als nachträgliche AK zu qualifizieren. Dabei ist es für das Vorliegen und die spätere Berücksichtigung der AK unerheblich, ob diese Einlagen im steuerlichen Einlagekonto des § 27 KStG zutreffend festgestellt wurden.
Rn. 201
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nachträgliche AK entstehen, wenn der Gesellschafter seiner KapGes außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen Vermögensvorteile zuwendet und diese Zuwendungen ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (BFH vom 10.11.1998, VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348; BFH vom 19.07.1994, VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362; BFH vom 07.07.1992, VIII R 24/90, BStBl II 1993, 333). Für das Vorliegen von nachträglichen AK muss kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung bestehen.
Unter nachträgliche AK fallen nur solche Aufwendungen, die zu Werterhöhungen der Anteile gemacht werden. Es reicht jedoch, wenn diese Aufwendungen für eine Werterhöhung geeignet sind. Eine tatsächliche Werterhöhung muss nicht eintreten (BFH vom 04.06.1991, X R 136/87, BStBl II 1992, 70; Pung/Werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 271; Jäschke in Lademann, § 17 EStG Rz 224 (231. EL)).
Rn. 202
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Sofern Aufwendungen für eine Beteiligung zu mehreren Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, entscheidet der engere, wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang (BFH vom 08.07.2015, XI R 77/14, BStBl II 2016, 60).
Rn. 203
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wenn ein Gesellschafter zugleich auch ArbN der Gesellschaft ist, können Aufwendungen sowohl durch die ArbN-Stellung (WK iRd Einkünfte aus § 19 EStG) als auch durch seine Gesellschafterstellung (nachträgliche AK zu §-17-EStG-Beteiligung) veranlasst sein. Auch hierbei ist entscheidend, zu welcher Einkunftsart die Aufwendungen einen engeren objektiven Zusammenhang haben (BFH vom 03.06.1993, VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162; BFH vom 26.11.1993, VI R 3/92, BStBl II 1994, 242; BFH vom 17.07.1992, VI R 125/88, BStBl II 1993, 111; BFH vom 10.03.2016, VI B 132/15, BFH/NV 2016, 926; BFH vom 17.05.2017, VI R 1/16, BStBl II 2017, 1073). Letztendlich hat eine Würdigung der Gesamtumstände anhand des Einzelfalles zu erfolgen (Kramer, DStR 2017, 366ff).
Für den Verlust der Beteiligung selbst hat das FG Köln entschieden, dass eine Berücksichtigung als WK bei § 19 EStG in Betracht kommt, wenn der ArbN sich durch die Beteiligung an der KapGes einen Vorstandsposten sichern wollte (FG Köln vom 21.20.2015, 14 K 2767/12, EFG 2016, 469). Diese Entscheidung wurde durch den BFH allerdings mit der Begründung aufgehoben, dass bei einer Kapitalbeteiligung – in Abgrenzung zu Bürgschaftsübernahmen oder Darlehensgewährungen durch einen ArbN – nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes bestehe, sondern dieses Risiko umgekehrt auch die Chance von Wertsteigerungen enthalte (BFH vom 17.05.2017, VI R 1/16, BStBl II 2017, 1073). Dieses Urteil liegt auf der Linie der bisherigen BFH-Rspr, die in den meisten Fällen zu einer Versagung von Beteiligungsverlusten im Rahmen des § 19 EStG führt.
Rn. 204
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei