Rn. 105

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für die Beteiligung an einer KapGes ist grds die Beteiligung am Nennkapital erforderlich. Maßgebliche Bezugsgröße ist der zivilrechtliche nominelle Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft. Die Höhe der Stimmrechte ist nicht von Bedeutung. Ebenso ist die Beteiligung am Gewinn nicht maßgeblich.

Nach der Rspr des BFH liegt keine maßgebliche Beteiligung iSd § 17 EStG vor, wenn dem Gesellschafter abweichend von §§ 29 Abs 2, 72 GmbHG aufgrund der Satzung mehr als 1 % am Reingewinn und am Liquidationserlös zugewiesen wird, obwohl er zu weniger als 1 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist (BFH vom 25.11.1997, VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257). Unerheblich ist ferner, ob das Grund- oder Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Satzung die Gesellschaftsrechte nach den eingezahlten Beträgen bestimmen, da es auf die Stimmrechte nicht ankommt (aA Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 74 (42. Aufl)).

Auch wenn die Veräußerung von Anteilen im BV nicht unter § 17 EStG fällt, werden diese für die Prüfung der Frage, ob eine §-17-EStG-Beteiligung vorliegt, mit einbezogen (H 17 Abs 2 EStH 2021 "Anteile im BV").

 

Beispiel:

A hält 0,6 % an der B-GmbH im PV. Ferner hält A in seinem BV weitere 0,6 % an der B-GmbH. A veräußert aus seinem PV seine 0,6 % an der B-GmbH.

Lösung:

A ist zu insgesamt 1,2 % beteiligt, womit eine Veräußerung iSd § 17 EStG vorliegt.

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