Rn. 223

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch für diese Tätigkeit besteht kein fixiertes Berufsbild. Nach der Rspr des BFH ist der Bildberichterstatter nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitwirkt, und zwar im Wege der Nachrichtenübermittlung und/oder -vertiefung durch Bilder und/oder Filme. Danach erhält die Tätigkeit des Bildberichterstatters ihren journalistischen Charakter durch die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes (BFH BFH/NV 2008, 1472).

Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen; sie brauchen jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen zu sein (BFH BStBl III 1965, 114; BStBl II 1971, 267; 1971, 383). Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allg oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (BFH BStBl III 1967, 371; BStBl II 1971, 267; 1977, 474; 1998, 441; 2002, 478). Die Unterlegung des Bildmaterials mit Originalton schadet nicht.

Bildberichterstatter idS ist auch ein Kameramann (BFH BStBl III 1965, 143). Werden Kameramann und Tontechniker im beschriebenen Sinne als GbR tätig, sind auch sie Bildberichterstatter (BFH BStBl II 2002, 478, jedoch im Streitfall mangels Eigenverantwortlichkeit abgelehnt, s Rn 224 aE).

Die Herstellung und entgeltliche Überlassung von Lichtbildern der beschriebenen Art ist demnach idR freiberufliche Berichterstattung.

 

Rn. 224

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Gewerbliche Tätigkeit kommt nach der Rspr des BFH jedoch in Betracht, wenn die Tätigkeit des StPfl im Interesse der Produktherstellung gestalterische Einflussnahmen/fotografische Arrangements umfasst, insb wenn diese ihm von dritter Seite vorgegeben werden (BFH BFH/NV 1999, 456; 2008, 1472). Entsprechendes gilt, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Bildberichterstatter seine Tätigkeit im Rahmen eines festen Vertragsverhältnisses zur Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens ausübt und dadurch seine Tätigkeit so eng mit der gewerblichen Tätigkeit seines Auftraggebers verbunden ist, dass sie als Teil dieser gewerblichen Tätigkeit in Erscheinung tritt (BFH BStBl III 1965, 114, zu einen Filmstar- und Pressefotografen, der seine Arbeiten für Werbezwecke in der Tagespresse, illustrierten Zeitschriften sowie Aushängen und Plakaten verwendete; BFH BStBl II 1971, 267 zu Luftbildaufnahmen, die von den Abnehmern in vielfältiger Weise, zB für die Werbung, die Planung, verschiedenartige Illustration und Archivzwecke benutzt oder ausgewertet werden).

ME ist es jedoch verfehlt, die Art der Verwendung der Bilder durch den Auftraggeber dem Fotografen zuzurechnen; die Ergebnisse sind aber wohl deswegen zutreffend, weil die Bilderzeugnisse nicht mehr der Information der Öffentlichkeit dienten.

Gewerblich ist auch, wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen (BFH BStBl II 1998, 441). Außer den bereits genannten Werbezwecken erwähnt der BFH auch die Gesichtspunkte der Verkehrszählung und -überwachung, der Verwertung bei Vermessungs- und Planungsarbeiten, der Auswertung in Archiven, der Verwendung als Wandschmuck als Ausstellungsstück oder als Postkarte und der Illustration von Kalendern, Festschriften, Katalogen, Programmheften und Büchern.

Gewerblich ist die Tätigkeit eines Bildberichterstatters, und zwar mangels Eigenverantwortlichkeit (s Rn 247ff), auch dann, wenn er die Unterlegung des Bildmaterials mit Ton anderen Kameramännern und Tontechnikern überlässt, ohne auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen (BFH BStBl II 2002, 478).

 

Rn. 225

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vorläufig frei

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