Rn. 366

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Besteht während eines Kj sowohl beschränkte als auch unbeschränkte StPfl, so sind die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten StPfl einzubeziehen. Damit soll nach Ansicht des Gesetzgebers klargestellt werden, dass in diesem Fall der sowohl beschränkten als auch unbeschränkten StPfl die Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 S 1 EStG nicht eingreift; dies würde gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen (s Kronthaler, JStG 1997, 297f).

 

Rn. 366a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zu DBA-Fragen der Einbeziehung inländischer Einkünfte in die einheitliche Veranlagung nach § 2 Abs 7 S 3 EStGJacob, FR 2002, 1113. Verzieht ein ArbN unterjährig vom Inland ins Ausland, sind seine im Kj nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann iR des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG; BFH I R 40/01, BStBl II 2002,660 und s § 32b Rn 104 (Handzik)).

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