Rn. 635

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das an ausgeschiedene Abgeordnete zu zahlende Übergangsgeld wird auf Antrag gemäß § 18 Abs 3 AbgG in einer Summe ausgezahlt (s Rn 570). In diesem Falle ist gemäß § 22 Nr 4 S 4 Buchst c EStG die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 1 EStG (sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für eine gemäß § 23 AbgG auf Antrag zu zahlende Versorgungsabfindung (s Rn 572).

Zu weiteren Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen des § 34 Abs 1 EStG§ 34 Rn 130ff (Graf).

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in § 22 Nr 4 S 4 Buchst c EStG hinsichtlich der Übergangsgelder und der Versorgungsabfindung lediglich für eine Tarifvergünstigung iSd § 34 Abs 1 EStG (sog Fünftelregelung) und nicht für eine solche iSd § 34 Abs 3 EStG (ermäßigter Steuersatz) entschieden hat (BVerfG v 22.10.1992, 1 BvR 224/89, HFR 1993, 127 zu der bis 1998 geltenden Vorschrift des § 34 Abs 3 EStG).

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