Rn. 25

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

In die Rentenbezugsmitteilungen sind nur Beträge aufzunehmen, die der Besteuerung unterliegen. Beträge, bei denen dies nicht der Fall ist (zB der nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 4 EStG steuerfreie Teil der Rente), sind nicht aufzunehmen. Dementsprechend gehören auch Vermögensübertragungen gemäß § 93 Abs 2 EStG und die Übertragung von Anwartschaften iRd betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr 55 EStG iVm § 4 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 BetrAVG nicht in die Rentenbezugsmitteilung.

Generell sind sämtliche nach § 3 EStG von der ESt befreite und auch nicht steuerbare Leistungen nicht mitzuteilen (vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 3 und 103ff). Steht Deutschland allerdings nur deshalb kein Besteuerungsrecht zu, weil dieses durch ein DBA einem ausländischen Staat zugewiesen ist, sind die Rentenbeträge mitzuteilen (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 3). Diese unterliegen möglicherweise dem Progressionsvorbehalt.

Nicht in die Rentenbezugsmitteilungen aufzunehmen sind auch Leistungen aufgrund einer Direktzusage und aus einer Unterstützungskasse, da diese den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG zuzurechnen sind (vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz 370). Die Erstellung und Übermittlung einer Mitteilung hat gänzlich zu unterbleiben, wenn in einem Jahr tatsächlich keine Rentenleistungen erbracht wurden und auch keine Rückzahlungen erfolgten (zB bei ruhenden Rentenansprüchen, vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 18).

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