Rn. 30

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Entschädigung muss nicht durch den Schädiger, sondern kann auch von einem Dritten geleistet werden. In solchen Fällen ist genau zu ermitteln, auf welcher Grundlage und wofür geleistet wird, um zu bestimmen, ob überhaupt eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG vorliegt.

Im Schrifttum wird zum Teil die Ansicht vertreten, Zahlungen aufgrund eines vom Geschädigten abgeschlossenen privaten Versicherungsvertrages seien keine Entschädigung, sondern Gegenleistung für die Prämien (s Ferstl in Frotscher/Geurts, § 24 EStG Rz 35 (April 2023)). Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist – wie bei der Leistung von Versicherern des Schädigers – auf die Zielrichtung der Zahlung abzustellen. Soll damit ein Einnahmeausfall abgedeckt werden (zB mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung), liegt eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG vor (s BFH vom 11.10.2017, IX R 11/17, BFH/NV 2018, 360; Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 11 mwN (Februar 2023)).

Streikgelder der Gewerkschaften an ihre Mitglieder sind keine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG. Sie sind schon gar nicht steuerbar, weil sie weder Arbeitslohn sind noch eine Gegenleistung für eine Leistung iSv § 22 Nr 3 EStG darstellen (BFH vom 24.10.1990, X R 161/88 BStBl II 1991, 337).

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