Rn. 103

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 Nr 3 EStG grenzt die dort aufgeführten Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, von den übrigen Einkünften ab, um den Kreis der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs 2 Nr 3 EStG zu bestimmen. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung dieser Norm durch das StÄndG 1965 als Reaktion auf Rspr des BFH den als unbillig empfundenen Ausschluss von der ermäßigten Besteuerung beseitigen (s Rn 4).

Die StPfl von Nutzungsvergütungen oder Zinsen wird durch § 24 Nr 3 EStG nicht erweitert, sondern vorausgesetzt (FG BBg vom 02.07.2014, 3 K 3338/10, EFG 2014, 1674). Sie müssen somit aus der Verwirklichung einer stpfl Einkünfteerzielung stammen. Dies setzt nicht voraus, dass der StPfl die Einnahmen freiwillig erzielt. Auch durch die erzwungene Inanspruchnahme von Grundstücken können Einkünfte aus VuV (§ 21 Abs 1 Nr 1 EStG) oder entsprechende Gewinneinkünfte erzielt werden (§ 21 Abs 3 EStG). Denkbar ist auch, dass die Nutzungsvergütungen als Einkünfte aus Leistungen iSv § 22 Nr 3 EStG einzuordnen sind (FG Münster vom 27.10.2008, 6 K 4721/04 E, EFG 2009, 577 zu Entschädigungen für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen eines Grundstücks). Zinseinkünfte auf Nutzungsvergütungen oder Entschädigungen können als Einkünfte aus KapVerm oder als Gewinneinkünfte steuerbar sein (§ 20 Abs 1 Nr 7, § 20 Abs 8 EStG).

Nicht steuerbare Entschädigungen fallen nicht unter § 24 Nr 3 EStG, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in Anlehnung an erzielbare stpfl Einkünfte, etwa einen fiktiven Erbbauzins, errechnet werden (BFH vom 12.09.1985, VIII 306/81, BStBl II 1986, 252; BFH vom 07.07.1987, IX 116/82, BFH/NV 1988, 433 jeweils zu faktischen Bausperren).

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