Rn. 1
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 24 EStG regelt die Zuordnung
- von bestimmten Entschädigungen (Nr 1),
- von Einkünften aus ehemaligen Tätigkeiten oder früheren Rechtsverhältnissen (Nr 2) sowie
- von Nutzungsvergütungen nebst Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke (Nr 3)
zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG. Mit dieser Vorschrift wird keine zusätzliche Einkunftsart geschaffen (BFH vom 12.06.1996, XI R 43/94, BStBl II 1996, 516). Dies folgt bereits aus den einleitenden Worten "gehören auch". Sie setzt vielmehr die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 EStG voraus und schließt in systematischer Hinsicht die Zuordnungsnormen der §§ 13–24 EStG ab (s § 2 Abs 1 S 2 EStG).
§ 24 EStG gehört zum Unterabschnitt 8. h) des Abschnittes II über das Einkommen und damit zu den gemeinsamen Vorschriften, die für alle Einkunftsarten gelten.
Rn. 2
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Die StPfl wird somit durch § 24 EStG nicht über die gesetzlich bestimmten Einkunftsarten hinaus ausgedehnt. Die in dieser Norm aufgeführten Einnahmen müssen vielmehr zu einer Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG gehören. § 24 EStG hat nur eine klarstellende Funktion und regelt ergänzend den sachlichen Umfang der Einkunftsarten (Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 2 (Februar 2023)).
Eine konstitutive Wirkung kommt allerdings § 24 Nr 2 Hs 2 EStG zu. Durch diese Bestimmung wird die Besteuerung nachträglicher Einkünfte beim Rechtsnachfolger angeordnet (s auch BFH vom 25.01.1994, VIII B 111/93, BStBl II 1994, 455; BFH vom 17.12.2077, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG A 16 (März 2022)).
Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, § 24 EStG habe auch im Hinblick auf Entschädigungen iSd Nr 1 Buchst a und b bei Überschusseinkünften rechtsbegründenden Charakter (Horn in H/H/R, § 24 EStG Rz 10 (April 2019)). Praktische Bedeutung kommt dieser dogmatischen Frage allerdings nicht zu.
Rn. 3
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Die wesentliche Bedeutung des § 24 EStG liegt in seiner Vorschaltfunktion zu § 34 EStG. Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG sind nach § 34 Abs 1, 2 Nr 2 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Entsprechendes gilt für Nutzungsvergütungen und Zinsen iSv § 24 Nr 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden (§ 34 Abs 1 2, Nr. 3 EStG). Eine solche Begünstigung gilt jedoch nicht für Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis iSv § 24 Nr 2 EStG.
Die Einordnung von Einkünften unter die Tatbestände von § 24 Nr 1 oder 3 EStG reicht für das Eingreifen der Tarifbegünstigung aber nicht aus. Zusätzlich muss eine Außerordentlichkeit der Einkünfte iSv § 34 EStG vorliegen, die anhand der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm eigenständig zu prüfen ist; dazu s § 34 Rn 50–55, 81–95 (Graf).