Rn. 111

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 24b Abs 2 S 1 EStG beläuft sich die Höhe des Entlastungsbetrags im Kj auf EUR 1 908, soweit zum Haushalt des alleinerziehenden StPfl ein Kind iSd § 24b Abs 1 EStG gehört. Diese Regelung gilt bereits für den VZ 2015.

Bis einschließlich des VZ 2014 betrug der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 1 S 1 EStG aF EUR 1 308 für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Zur – ursprünglich auf die Kj 2020 und 2021 begrenzten – Erhöhung des Entlastungsbetrags aus § 24b Abs 2 S 1 EStG durch § 24b Abs 2 S 3 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf EUR 4 008 s Rn 128. Dass sich der Entlastungsbetrag dann nicht erhöht, wenn der andere Elternteil nicht zum Unterhalt beiträgt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BFH vom 17.09.2015, III R 36/14, BFH/NV 2016, 545; BFH vom 29.09.2016, III R 62/13, BStBl II 2017, 259 Rz 35.

 

Rn. 112

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG beträgt

  • für den VZ 2022 EUR 4 008, s Rn 14,
  • ab dem VZ 2023 EUR 4 260, s Rn 15.
 

Rn. 113–125

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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