Rn. 1126

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit hier noch § 3 Nr 29 EStG anwendbar ist, gilt die Steuerbefreiung für Berufskonsuln (Art 1 Abs 1 Buchst d WÜK, also nicht: Wahlkonsuln = Honorarkonsuln, s H 3.29 EStH 2021; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 29 EStG Rz 6), für Konsulatsangehörige (Art 1 Abs 1 Buchst e und f WÜK) und deren Personal (private Hausangestellte, Art 1 Abs 1 Buchst i WÜK), soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.

 

Rn. 1126a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht steuerbefreit für sind jedoch Personen, die ständig im Inland ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben (§ 3 Nr 29 Buchst b S 2 EStG). Sie sind dann nicht nur wegen der Nebentätigkeiten, sondern auch wegen ihres Gehalts oder ihrer Bezüge stpfl.

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