Rn. 216
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 Buchst c EStG aF stellte den nach § 2 Abs 1 WehrsoldG gezahlten Wehrsold frei. § 2 Abs 1 S 1 WehrsoldG sieht vor, dass Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG leisten, Anspruch auf Wehrsold haben.
Rn. 216a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus dem Begriff "Wehrsold" ergab sich nach Ansicht der FinVerw (SenFin Berlin vom 02.09.2013, DStR 2014, 653; glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 EStG Nr 5 Rz 8) im Umkehrschluss, dass andere Bezüge nicht steuerfrei waren wie
- Verpflegung (§ 3 WehrsoldG)
- unentgeltliche Unterkunft (§ 4 WehrsoldG)
- Wehrdienstzuschlag (§ 8c WehrsoldG)
- besondere Vergütung (§ 8g WehrsoldG)
- Zuschlag für Soldaten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 8h WehrsoldG).
Rn. 217
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dieser Wehrsold musste gezahlt werden an Soldaten iSd § 1 Abs 1 WehrsoldG, dh an Personen, die Wehrdienst nach dem WPflG oder nach 58b SoldG oder nach §§ 59ff SoldG leisteten.
Rn. 218
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Gezahlt" stellte ebenfalls wieder auf das Zuflussprinzip ab.
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