Rn. 118

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2 Buchst a EStG nF Fall 8 stellt auch die übrigen Leistungen nach den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder steuerfrei, soweit sie ArbN oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden. Die Vorschrift ist damit weiter gefasst als die bisherige Steuerbefreiung, da sie auch sich auf die Existenzgründung bezieht. ME ändert es an der Steuerfreiheit nichts, falls diese Leistungen des Bundes und der Länder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert werden (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 2 EStG Rz 4).

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