Rn. 2143

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr 62 S 1 EStG sind (in ABC-Form):

Barzuschüsse an Beamte: Barzuschüsse eines öffentlich-rechtlichen ArbG zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten sind weder nach § 3 Nr 62 EStG noch nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (BFH BStBl II 1973, 588; BFHE 164, 226; BFH BStBl II 1996, 239).

Beitragsermäßigung: Gewährt eine AOK ihren beihilfeberechtigten Angestellten für den Fall, dass sich diese unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen, eine Beitragsermäßigung, liegt insoweit eine stpfl Lohnzuwendung vor, § 3 Nr 62 EStG erfasst diesen Fall nicht (BFH BStBl II 1996, 239; s dazu Urteilsanmerkung von Bornhaupt, BB 1996, 884; BFH BFH/NV 1996, 399).

Direktversicherungsbeiträge: nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (da keine gesetzliche Verpflichtung), ggf greift § 3 Nr 63 EStG ein), andernfalls stpfl Arbeitslohn

Erstattung: Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der ArbG ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, wenn sie dem ArbN zurückgezahlt werden und der ArbN keine Versicherungsleistungen erhalten hat (BFH BStBl II 1992, 663; H 3.62 LStH 2023).

Kommunalbehörde: Zuschüsse einer Kommunalbehörde zu den Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Beamten und nichtpflichtversicherten Angestellten sind stpfl Arbeitslohn; auch § 3 Nr 11 EStG greift nicht ein (BFH BStBl II 1973, 588).

Nachentrichtete Beträge: Nachentrichtete ArbN-Anteile zur Gesamtsozialversicherung (BFH BStBl II 1974, 664; 1992, 443); zu ArbN-Anteilen nach § 3 Abs 3 S 3 SvEVRn 2125, 2142.

Tarifvertrag: Zukunftssicherungsleistungen aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen (R 3.62 Abs 1 S 4 LStR 2023; s Rn 2121d).

Unterstützungskasse: Zuwendungen des ArbG an eine Unterstützungskasse (§ 1 Abs 4 BetrAVG), da der ArbN keinen Rechtsanspruch auf solche Leistungen hat (Schönholz, LSt 1996 Such-Nr 51 (1); Erhard in Brandis/Heuermann, § 3 EStG Rz 659). Sie sind daher lstpfl.

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